Wer darf oder muss nach einem Abriss die Grenzwand verputzen?
Eine Grenzwand kann auf oder an der Grundstücksgrenze errichtet sein. In beiden Fällen sind sowohl der Eigentümer als auch der angrenzende Nachbar an der Entscheidungsfindung beteiligt. In einigen Fällen ist der Verursacher des Abbruchs zur Sanierung verpflichtet. In anderen Fällen darf er ohne Zustimmung nicht sanieren. Die Zuständigkeiten sind ebenso wie die Anforderungen an die durchzuführenden Maßnahmen nicht pauschal festgelegt.
Welche Grenzwand muss man nach Abriss verputzen?
Im Einzelfall ist auch die Funktion der Grenzwand oder Mauer zu berücksichtigen. Wird eine Mauer an der Grundstücksgrenze abgerissen, die eine Grenzwand eines untergeordneten Bauwerks wie eine weitere Mauer, eine Garage oder einen Schuppen freilegt, kann in der Regel von keiner Seite eine „schöne“ Wand beansprucht werden. Anders sieht es aus, wenn Wände eines Wohngebäudes freigelegt werden, wie es beispielsweise beim Abriss einer Doppelhaushälfte der Fall ist. Hier können Dämmung und Witterungsbeständigkeit zu Auflagen führen.
Wer muss bei Abriss eine geteilte Grenzwand verputzen?
Steht eine freigelegte Grenzwand mittig auf der Grundstücksgrenze, so wird das Eigentum in der Regel als lotrecht geteilt definiert. Daraus folgt, dass der Abreißende seinen Eigentumsanteil an der Grenzanlage freilegen und grundsätzlich auf eigene Kosten verputzen darf. Im Gegensatz dazu steht die Regelung für Grenzanlagen, die generell nur mit Zustimmung des Miteigentümers verändert werden dürfen. Verweigert der Miteigentümer die Zustimmung, steht der Rechtsweg offen. Ist das Verputzen der Grenzwand aus bautechnischen Gründen erforderlich, müssen sich beide Parteien die Kosten teilen.
Gibt es Gesetze, die das Verputzen der Grenzwand Abriss regeln?
In den meisten Bundesländern sind die Zuständigkeiten für den Rückbau (Abbruch, Abriss) einer Grenzwand nicht explizit geregelt. Vereinzelt finden sich Regelungen im Nachbarrecht, wie beispielsweise in Sachsen-Anhalt, das als Anspruch den ordnungsgemäßen Zustand einer Außenwand definiert. Fehlt es an einer Regelung, ist auf das nachbarrechtliche Rechtsverhältnis nach § 921 BGB zu sogenannten halbscheidigen oder Kommunmauern zurückzugreifen.