Abschreibungsdauer für Alarmanlagen
Für die Abschreibungsdauer ist immer maßgeblich, was das Bundesfinanzamt als „gewöhnliche Nutzungsdauer“ ansieht. Maßgeblich dafür ist die sogenannte Abschreibungstabelle des Bundesamtes für Finanzen. Dort sind Abschreibedauern geregelt.
Bei Alarmanlagen sieht das Finanzamt die gewöhnliche Nutzungsdauer wie bei anderen allgemeinen Anlagegütern an – nämlich mit 11 Jahren. Dieser Wert ist damit verbindlich, die Alarmanlage kann daher über 11 Jahre abgeschrieben werden.
Buchhalterische Erklärung
Die Abschreibung deckt den Wertverlust der Alarmanlage ab. Der Wertverlust durch Verschleiß und Abnutzung schreitet während der Nutzungsdauer gleichmäßig voran, das heißt, eine Alarmanlage wird in der Regel gleichmäßig abgeschrieben (außer es kommt außerplanmäßig zu Verlust oder Beschädigung). Die Abschreibung stellt in der Gewinn- und Verlustermittlung einen Aufwand dar.
Weitere wichtige Punkte
Die Alarmanlage zählt grundsätzlich zum sogenannten Anlagevermögen. Ins Anlagevermögen werden in diesem Fall aber nicht nur die reinen Anschaffungs- sondern auch die Einbaukosten gerechnet.
Im Jahr der Anschaffung muss beim Verbuchen auch der jeweilige Anschaffungsmonat mit eingerechnet werden. Das heißt, im ersten Jahr wird die Abschreibung in den meisten Fällen entsprechend geringer ausfallen.
Im zwölften Jahr der Abschreibung (also nach der üblichen Nutzungsdauer von 11 Jahren) werden die restlichen Monate dann wieder gut gemacht – denn die Nutzungsdauer wird vom Monat der Anschaffung an gerechnet, und damit verschieben sich die ersten Monate des Anschaffungsjahres vor der Anschaffung als Abschreibe-Monate in das zwölfte Jahr.