Der Balkon lädt förmlich zum Grillen ein
Das Grillen ist derart populär in Deutschland, dass inzwischen selbst das entsprechende Zubereiten von Fleisch, Würstchen und anderen Köstlichkeiten im Winter immer beliebter wird. Gerade der Balkon bietet hier zahlreiche Vorteile:
- konstruktionsbedingt auch im Winter schneefrei
- witterungsgeschützt
- einigermaßen trocken
Zunächst ist das Grillen auf dem Balkon nicht verboten
Doch abgesehen vom Balkon am Einfamilienhaus finden sich diese in der Regel an Gebäuden mit zahlreichen Wohneinheiten. Also genau da, wo Menschen sehr eng zueinander wohnen. Damit sind die Probleme vorprogrammiert. Dabei ist die rechtliche Situation alles andere als eindeutig. Grundsätzlich ist das Grillen auf dem Balkon nicht verboten. Aber genauere rechtliche Definitionen oder Regeln finden sich leider nicht.
Jedoch kann es durchaus Einschränkungen und Verbote geben
Erschwert wird das, weil das Grillen auf dem Balkon rechtlich Sache der Länder bzw. Kommunen ist. Das führte dazu, dass die ganze Situation noch wesentlich undurchsichtiger wird. Denn ein Urteil aus Norddeutschland muss noch nicht einmal eine Orientierung bei einem entsprechenden Streit in Süddeutschland sein. So gibt es Gerichte, die die Auffassung vertreten, dass Nachbarn eine entsprechende Rauch- und Geruchsentwicklung hinnehmen müssen, weil unsere Gesellschaft von einem „Zurück zur Natur“ geprägt sei (Stuttgart).
Einschränkungen und komplettes Nutzungsverbot vom Holzkohlegrill
Dem steht gegenüber, dass andere Landgerichte das Grillen auf vier Mal jährlich (Oldenburg) oder ein Mal monatlich (Köln) beschränken. In Hamburg kam man gar zu dem Schluss, dass ein Holzkohlegrill auf dem Balkon unzumutbar für die Nachbarn sein. In gewisser Weise ist das durchaus problematisch zu sehen, denn es zwingt sich förmlich die Frage auf, ob man dann nicht irgendwann auch mit Einschränkungen zu rechnen hat, was man in der eigenen Küche zubereitet.
Grillen auf dem Balkon und Speisenzubereitung in der Küche
Als Schlagwörter sei hier Knoblauch erwähnt. Denn schließlich kann auch der Dunstabzug aus dem Haus führen und dort eine Belästigung darstellen. Leider lässt es sich aber mit dem Balkon nicht ganz so einfach sehen. Denn der Balkon gehört nicht zum eigentlichen Besitz oder Eigentum. Vielmehr stellt der Balkon einen Sonderbesitz oder ein Sondereigentum dar. Entsprechend sind Einschränkungen hinzunehmen.
Grillen in Miet- und Eigentumswohnungen
So kann der Vermieter laut Mietvertrag oder Hausordnung das Grillen auf dem Balkon grundsätzlich oder auch nur Verwendung eines bestimmten Grills wie dem Holzkohlegrill verbieten. Beim Mietvertrag ist dabei zu beachten, dass ein nachträgliches Verbot nicht hingenommen werden muss. Bei Eigentumswohnungen kann dagegen bei der Eigentümerversammlung ein Mehrheitsbeschluss jederzeit zu einem Grillverbot führen.
Fazit: eine gütliche ist immer die beste Lösung
Am besten ist es jedoch immer, wenn Sie schon vor dem Grillen auf dem Balkon eine Einigung mit den Nachbarn erzielen können. So können Sie diese entweder zu einer Feier mit einladen oder sie in einem netten Gespräch um Einverständnis bitten. Alternativ zum Holzkohlegrill können Sie gegebenenfalls aber auch auf einen Elektro- oder Gasgrill ausweichen.