Rauchen im privaten Umfeld und damit auf dem Balkon
Manche Rauchverbote, die es in den letzten Jahren gegeben hat, sind nachvollziehbar. Allerdings nicht wirklich alle – unabhängig davon, ob man nun Raucher oder Nichtraucher ist. Davon verschont war lange Zeit der intimste Bereich eines Menschen, nämlich sein Wohnraum. Immer wieder waren hier spektakuläre Urteile zu vernehmen, wenn Nichtraucher-Fanatiker Raucher sogar aus ihrer Wohnung bekommen wollten.
Bislang Uneinigkeit mit Tendenz pro Rauchern bei Gerichten
Dieser Fraktion könnte nun ein erster Teilerfolg zugesprochen werden. Lange Zeit war eher eine Uneinigkeit der Gerichte zu erkennen, wenn es um die Frage ging, ob auf Balkon oder Terrasse geraucht werden könne. Oder ob es im Gegensatz dazu eine Einschränkung für den Nachbarn darstelle. Das führte in einigen Fällen dazu, dass der Balkon ein Grund für eine Mietminderung wurde.
Manche Gerichte sprechen Mietern Rauchen und grillen auf Balkon ab
In einzelnen Fällen war zu beobachten, dass Gerichte tatsächlich eine Einschränkung für nichtrauchende Nachbarn erkannten. Allen voran ist hier das hamburger Gericht zu nennen. Hier ist dieses Urteil nicht verwunderlich, denn nach Ansicht des Gerichts der Hansestadt würde auch das Grillen auf dem Balkon eine Unzumutbarkeit für Nachbarn darstellen.
BGH-Urteil scheint einen Wechsel zu markieren
Gerichte bestätigten in der Mehrzahl eher, dass das Rauchverbot auf dem Balkon mit einer Einschränkung der Persönlichkeitsentfaltung gleichzusetzen sei, also die Grundrechte verletzen würde. Nun hat aber ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus 2015 zumindest auf den ersten Blick diesen Standpunkt weggewischt (BGH AZ: V ZR 110/14, 16.01.2015).
Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter gegenüber Dritten hinfällig
Selbst, wenn hier zwischen Vermieter und einem rauchenden Mieter eine entsprechende Vereinbarung getroffen ist, die das Rauchen auf dem Balkon gestattet, darf diese Vereinbarung nicht die Rechte Dritter negativ beeinflussen. Das wäre in diesem Fall der Nichtraucher-Nachbar. Allerdings ist nach dem Urteil auch ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben, wenn es eine unwesentliche Störung sein.
Unwesentlich nach einem verständigen Menschen
Wann es unwesentlich ist, darüber hat der BGH ebenfalls geurteilt. Allerdings wieder typisch dehnbar zu interpretieren. Unwesentlich sei es demnach, wenn ein durchschnittlicher, normal verständnisvoller Mensch auf dem Balkon des sich gestört fühlenden Nachbarn urteilen würde, dass die Rauchbelästigung in der tat unwesentlich sei.
Aber was ist ein verständiger Mensch?
Damit stellt sich die Frage aber automatisch, wie man einen durchschnittlichen, verständigen Menschen definieren könnte. Es ist und bleibt also subjektiv. Ebenso, wie es in Deutschland auch nicht überall zur freien Entfaltung gehört, auf dem Balkon zu grillen. Es wird also noch viel Anlass für Streit um das Rauchen auf einem Balkon geben, gerade nach diesem BGH-Urteil.