Wie muss bei der Bauabnahme trotz Mängel vorgegangen werden?
Für den Laien ist es schwierig, wesentliche von unwesentlichen Baumängeln zu unterscheiden. Es empfiehlt sich daher immer, einen unabhängigen Bausachverständigen hinzuzuziehen. Bei Mängeln jeglicher Art muss jeder Baumangel explizit benannt werden. Das Protokoll muss präzise und unmissverständlich sein. Vorbehalte des Auftraggebers bis zur Mängelbeseitigung und Nichterfüllung sind zu formulieren. Bis zur Abnahme hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass er seine Leistung mangelfrei und vertragsgemäß erbracht hat.
Was ändert sich rechtlich bei der Bauabnahme trotz Mängel?
Wie bei jeder Bauabnahme beginnt mit der Abnahme die Gewährleistung, die eine Verjährungsfrist von fünf Jahren hat. Schadenersatzansprüche und die Wirksamkeit einer Vertragsstrafe erlöschen nach Ablauf dieser Frist. Nach erfolgter Bauabnahme ändern sich darüber hinaus folgende Rechtspositionen:
- Die Beweislast kehrt sich um. Bei einer Mängelanzeige nach Bauabnahme muss der Bauherr die Mängel beweisen
- Der noch ausstehende Werklohn wird fällig
- Das Risiko der Beschädigung und die Gefahr des Untergangs trägt der Bauherr
- Vertragsstrafen ohne Vorbehalt werden unwirksam
Kann der Auftragnehmer eine Bauabnahme trotz Mängel verlangen?
Der Auftragnehmer oder Bauunternehmer hat das Recht, die Abnahme des Bauwerks zu verlangen. Besondere Aufmerksamkeit ist den verschiedenen Formen der Abnahme zu widmen. Die förmliche Bauabnahme besteht aus einer gemeinsamen Baubegehung und der Protokollierung. Die erklärte Abnahme entsteht durch Fristversäumnis. Widerspricht der Bauherr nicht innerhalb von zwölf Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung, gilt die Bauleistung als abgenommen. Die konkludente oder stillschweigende Abnahme erfolgt durch den Einzug vor der Bauabnahme, verstärkt durch die Zahlung des noch ausstehenden Entgelts.
Wie lässt sich einer Bauabnahme trotz Mängeln vorbeugen?
Bei einer Begehung acht bis zehn Tage vor dem Abnahmetermin können eventuelle Mängel und Restleistungen dokumentiert und zur Erledigung aufgefordert werden. Dabei können auch wesentliche Mängel benannt werden, die mit Sicherheit zu einer Verweigerung der Bauabnahme durch den Bauherrn führen. Aufräum- und Putzarbeiten können in einem Zusatzprotokoll gesondert vereinbart werden. Gegebenenfalls sollte auch der Abtransport und die Entsorgung des Bauabfalls vereinbart werden.