Darf man eine Baugrenze überschreiten?
An den Baugrenzen beginnen die Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze, die nicht überbaut werden dürfen. Sie liegen in der Regel mindestens 2,50 oder drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Die Abstandsflächen werden auch durch die Geschossigkeit und damit die Höhe der baulichen Anlagen beeinflusst. Eine geringfügige Überschreitung der Baugrenze ist möglich. Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) stellt das geringfügige Vortreten von Gebäudeteilen in das Ermessen der zuständigen Behörde. Nach einschlägiger Rechtssprechung ist eine Überschreitung von bis zu 1,50 Meter zulässig.
Darf das Überschreiten der Baugrenze überall stattfinden?
Das Baufenster kann als virtuelles Rechteck oder Polygon auf dem Grundstück beschrieben werden. Die nach vorne gerichtete Baugrenze ist oft eine Baulinie, für die strengere Maßstäbe gelten als für herkömmliche Baugrenzen. Überschreitungen sind hier sind in der Regel nicht zulässig, da die Gebäudeflucht mit der der Nachbargrundstücke synchronisiert werden muss. An den seitlichen und rückwärtigen Baugrenzen sind die Behörden bei Abweichungen oft großzügiger.
Dürfen Nebenanlagen die Baugrenze überschreiten?
Neben dem Hauptgebäude müssen in bestimmten Fällen Nebenanlagen außerhalb der Baugrenze errichtet werden. Typische Beispiele sind Carports, Garagen, Gartenhäuser, Geräteschuppen, Gewächshäuser und Swimmingpools. Carports und Garagen können eine sogenannte Privilegierung erhalten. Sie dürfen dann unter Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften auf den Abstandsflächen bis an die Grundstücksgrenze gebaut werden.
Welche Folgen hat das Überschreiten der Baugrenze?
Die Konsequenz aus einer unzulässigen Überschreitung der Baugrenze ist nicht immer ein Rückbau auf Kosten des Bauherrn und ein Bußgeld. Die Baubehörden haben auch hier einen Ermessensspielraum und versuchen, die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Wurde die Überschreitung jedoch im Vorfeld beantragt und abgelehnt, ist das Entgegenkommen der Behörde deutlich geringer.
Wann wird das Überschreiten der Baugrenze bewilligt?
Für die Befreiung von der Baugrenze gibt keine allgemeine und einheitliche Regelung. In § 31 Baugesetzbuch (BauGB) werden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes als Fälle definiert, in denen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Außerdem muss das Wohl der Allgemeinheit gewahrt bleiben, die Überschreitung städtebaulich vertretbar sein und eine unbeabsichtigte Härte vermieden werden.