Nachbareinigkeit und Bestandsschutz
Wenn eine Pflanze auf der Grundstücksgrenze wächst und dabei die Linie der Grenze schneidet, gehört sie beiden Anrainern zu gleichen Teilen. Beim Baum muss der Baumstamm von der Linie geschnitten werden. Soll der Baum gefällt werden, ist die erste und wichtigste Voraussetzung, dass sich beide Nachbarn darüber einig sind. Ist der Nachbar nicht einverstanden, hat der Anspruch auf Schadensersatz.
Als zweites wichtiges Entscheidungskriterium muss das Alter des Baums berücksichtigt werden. Hat der Baum das fünfte Wuchsjahr nach dem Pflanzen erreicht, erlangt er Bestandsschutz. Das bedeutet für einen gesunden Baum, dass er nur in ganz besonderen Fällen gefällt werden darf, meist jedoch nicht. Ist der Baum jünger, ist das erlaubte Entfernen rechtlich noch leichter erreichbar, aber statt einem Fällen reicht in diesem Alter ein „Ausrupfen“.
Mehrere Regelwerke schützen Bäume
Einige Kommunen und Städte regeln Bepflanzung und den Umgang damit nicht nur in ihrem Bebauungsplan und Nachbarschaftsrecht. Sie besitzen zudem eine spezielle Baumschutzsatzung. Neben den lokalen Vorschriften muss auch das Bundesnaturschutzgesetz beachtet werden. In ihm sind Umfänge von Baumstämmen definiert, die vor allem alten Baumbestand an und auf der Grundstücksgrenze schützen.
Manche der Kommunen und Städten schützen explizite Baumarten wie Nadelgehölze anders als andere Frucht- und Laubbäume. So kann beispielsweise eine
Tanne mit Bestandsschutz auf der Grundstücksgrenze dort in manchen Fällen leichter gefällt werden.