Kollosion mehrerer rechtsrelevanter Regeln
Bäumen genießen unter allen Pflanzen in Gärten einen besonderen Status. Da sie biologisch und botanisch eine nachweislich wichtige Rolle spielen, erlangen sie einen Schutz, der anderen Pflanzen nicht zuteilwird.
Generell stehen dem Baurecht, dem Eigentumsrecht und dem Nachbarschaftsrecht nach einer festgelegten Frist Baumordnung und Bestandsschutz gegenüber. Häufig hat der zu geringe Abstand zur Grundstücksgrenze dann keine Konsequenzen mehr.
Eigentlich sind klare Vorschriften formuliert
Baurecht, Bebauungsplan, Eigentums- und Nachbarschaftsrecht schreiben einen Grundstücksinhaber vor, wie weit ein Baum von der Grundstücksgrenze entfernt sein muss. Die Vorschriften orientieren sich an der Baumart und an der normalen Wuchshöhe. Die Abstände bewegen sich je nach Bundesland zwischen zwei und acht Metern.
Umgekehrt sind durch diese Regeln festgelegt, wie hoch ein Baum an der Grundstücksgrenze werden darf. Wenn ein Baum sein „Gardemaß“ überschreitet, muss er gestutzt und zurückgeschnitten werden.
Bestandsschutz und die Folgen
Die Regeln sind allerdings zeitlich befristet. Wenn ein Baum das fünfte Wuchsjahr nach Pflanzung beendet hat, erlangt er Bestandsschutz. Dann ist zwar immer noch der zu geringe Abstand zur Grundstücksgrenze gegeben, aber das Entfernen oder gar Fällen des Baums wird nahezu ausgeschlossen.
In Bebauungsplänen vieler Kommunen und Städte werden zur Vorbeugung die Baumarten, die gepflanzt werden dürfen, aufgezählt. Trotzdem sollte bei Neuanpflanzungen ein Nachbar versuchen, frühzeitig die tatsächlich gepflanzte Baumart zu erkennen. Nur so ist ein frühzeitiger Einspruch bezüglich des richtigen Abstands zur Grundstücksgrenze realisierbar. Auch die Ausladung der Krone spielt eine Rolle.