Ist die Höhe der Minderung für Baumängel selbst bestimmbar?
Das BGB und die VOB definieren als Hauptkriterium für die objektiv bestimmbare Höhe des Minderungsbetrages die Mängelbeseitigungskosten. In der Regel kann der Auftraggeber bis zur Mängelbeseitigung und Nacherfüllung das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten einbehalten. Berechnungsgrundlage ist die vertragliche Gesamtleistung, von der der Vergütungsanteil abgezogen wird. Der Auftragnehmer beziehungsweise Bauunternehmer kann Unverhältnismäßigkeit einwenden, wenn die Kosten der Nacherfüllung die Kosten der Neuherstellung übersteigen. Es kann auch vereinbart werden, das der Mangel bestehen bleibt und die Vergütung herabgesetzt wird.
Ist die Höhe der Minderung für Baumängel der einzige Weg?
Um Mängelfreiheit zu erreichen, dient der Einbehalt als Sicherheit für die Mängelbeseitigung. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, sind folgende Schritte möglich:
Selbstvornahme
Der Bauherr beauftragt einen Dritten mit der Beseitigung des Baumangels. Eine vorherige gerichtliche Beweissicherung ist unerlässlich.
Nacherfüllung
Auch die Nacherfüllung kann gerichtlich geltend gemacht werden.
Minderung
Der Minderungsbetrag wird einbehalten.
Schadensersatz
Dem Bauherrn entstehende Kosten beispielsweise bei Unbewohnbarkeit können zu Schadensersatzansprüchen führen.
Vertragsrücktritt
Bei schwerwiegenden Mängeln kann ein Bauvertrag rückgängig gemacht werden.
Welche Minderungshöhe hat ein Sicherheitseinbehalt für Baumängel?
Die VOB sieht einen Gewährleistungseinbehalt in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme vor. Der Sicherheitseinbehalt kann auf einem Sperrkonto hinterlegt werden oder in Form einer Bank- oder Versicherungsbürgschaft erfolgen. Der Einbehalt ist vom Auftraggeber nach zwei Jahren auszuzahlen, wenn nicht vertraglich vereinbart wurde, ihn bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist (nach VOB vier Jahre, nach BGB fünf Jahre) einzubehalten.
Welche Minderung in welcher Höhe sind für Baumängel möglich?
Bedingung und Grundvoraussetzung für eine Minderung ist das Erkennen und das Anzeigen von Baumängeln. Jeder protokollierte Mangel wird als Einzelposition berechnet. Aus den einzelnen Minderungsbeträgen ergibt sich die Höhe der Gesamtminderung. Dabei sind auch Folgen von Baumängeln wie beispielsweise Schimmel zu berücksichtigen.