Wie lässt sich ein Baumangel rechtsverbindlich anzeigen?
Baumängel sind immer schriftlich anzuzeigen. Textlich müssen die erkannten Baumängel möglichst genau aufgelistet und beschrieben werden. Schlagworte genügen den Gerichten nicht. Die Protokollierung sollte durch eine Vertrauensperson des Bauherrn erfolgen. Bei der bildlichen Dokumentation kann das Motto „viel hilft viel“ zu einer rechtlich stärkeren Position des Bauherrn führen. Neben der Aufforderung zur Beseitigung ist für jeden Baumangel eine Frist zu setzen. Formal müssen die Mängelrügen datiert sein und den Namen und die Anschrift des Bauherrn enthalten.
Kann man einen Baumangel nachträglich anzeigen?
Es gibt versteckte Baumängel, die bei der Bauabnahme noch nicht sichtbar sind. Typische Beispiele sind Feuchtigkeit oder Schimmel. Auch sie müssen innerhalb der Verjährungsfrist schriftlich und unverzüglich angezeigt werden, worunter die Gerichte eine Frist von bis zu 14 Tagen verstehen. Diese nachträgliche Anzeige muss formal der Mängelanzeige bei der Bauabnahme entsprechen.
Welche Fristen beginnen nach dem Anzeigen vom Baumangel?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt in § 634 die Verjährungsfrist auf fünf Jahre ab Abnahme des Bauwerks fest. Später entdeckte Baumängel müssen innerhalb von 14 Tagen gerügt werden. Wurde ein Baumangel arglistig verschwiegen, beginnt unabhängig von der allgemeinen Verjährungsfrist eine dreijährige Verjährungsfrist ab Entdeckung. In der Mängelrüge ist eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Wird diese nicht eingehalten, kann der Bauherr eine Nachfrist setzen.
Kann man einen Baumangel anzeigen und den Bau abnehmen?
Eine Bauabnahme trotz Baumängeln kann, muss aber nicht durch den Bauherrn erfolgen. Nimmt der Bauherr das Bauwerk ab, so sollte er dies im Falle von Baumängeln nur unter einem schriftlichen Vorbehalt tun.
Welche Rechtsgrundlagen regeln das Anzeigen vom Baumangel?
Es gibt zwei zwingende gesetzliche Regelungen, die den justiziablen Rahmen für Bau- und Sachmängel bilden.
Nach § 633 BGB muss das Bauwerk die vereinbarte Beschaffenheit ohne Sachmängel haben. Zu verändernde Sachmängel werden hier als Mängelanzeige bezeichnet
Laut § 13 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) wird neben der vereinbarten Beschaffenheit die verbindliche Anwendung der anerkannten Regeln der Technik formuliert. Zu beseitende Sachmängel werden in der VOB als Mängelrüge bezeichnet.