Das Maß aller Dinge – DIN EN 81-70
Alle grundlegenden Anforderungen an die Abmessungen eines Behindertenaufzugs stehen in der DIN EN 81-70. Hier sind verschiedene Mindestvorgaben an zulässigem Fördergewicht und an die Kabinengröße beschrieben. Aber auch Dinge, wie die Beleuchtung im Aufzug oder die Größe einer Rangierfläche vor dem Aufzug sind hier genau festgeschrieben.
Art des Rollstuhls entscheidet über notwendige Größe
Die Rollstuhlklasse bestimmt, wie groß eine Fahrstuhlkabine sein muss. Auch eventuell vorhandene kleine Absätze dürfen nicht bei jedem Rollstuhltyp bleiben.
Rollstuhlklassen
- Klasse A – beschreibt herkömmliche Rollstühle unter EN 12183 und elektrische Rollstühle der EN 12184
- Klasse B – elektrische Rollstühle mit kleineren Rädern, die speziell für den Innenbereich geeignet sind
- Klasse C – elektrische Rollstühle für den Straßenverkehr und weite Fahrten im Außenbereich
Maße des Behindertenaufzugs
Die Maße des Aufzugs für die Beförderung von Behinderten richten sich neben der Art des Rollstuhls noch danach, ob eine Begleitperson mit dem Rollstuhl in den Fahrstuhl einsteigen muss. Beispielsweise sind die elektrischen Rollstühle der Klasse B nur wenig für die Überwindung von kleinen Hindernissen geeignet, da sie deutlich kleinere Räder haben. Dies macht sie ideal für den Innenbereich.
Die folgenden Angaben gelten im Grunde eher für öffentliche Gebäude mit Behindertenaufzügen. Im privaten Bereich wird vermutlich immer die kleinste Größe Fahrstuhl zulässig sein für einen Rollstuhlfahrer. Doch auch hier hilft nur das Einholen von Informationen.
- Rollstuhlklasse A – zulässiges Gewicht bis 450 Kilo – Kabinenbreite 100 cm – Kabinentiefe 125 cm
- Rollstuhlklasse B – zulässiges Gewicht bis 630 Kilo – Kabinenbreite 110 cm – Kabinentiefe 140 cm
- Rollstuhlklasse C – zulässiges Gewicht bis 1275 Kilo – Kabinenbreite 200 cm – Kabinentiefe 140 cm