Grundlagen für das Betreten des Nachbargrundstücks
Wenn Instandsetzung und Renovierung für eine Grenzbebauung erforderlich werden, die ohne Betreten des Nachbargrundstücks nicht möglich sind, tritt das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht als rechtlicher Regelungsrahmen in Kraft. Es setzt allerdings folgende Umstände voraus:
- Es muss sich um notwendige Instandsetzungs- und Repaturarbeiten handeln
- Es gibt keine alternative Möglichkeit, die Arbeiten durchzuführen
- Das Recht begründet sich nicht auf niedrige Kosten gegenüber der Alternative
- Es gilt immer die Grundlage der Verhältnismäßigkeit
- Es dürfen eine Leiter oder ein Baugerüst aufgestellt werden
- Das Betreten des Nachbargrundstücks wird mindestens zwei Wochen* vorher angezeigt
- Die Arbeiten müssen im Einklang mit dem öffentlichen Recht stehen
*Abhängig vom Bundesland zwischen zwei Wochen bis zu zwei Monaten
Rechtsanspruch auf Betreten des Nachbargrundstücks
Ähnlich wie den Fällen, wer eine wie Hecke auf der Grundstücksgrenze schneiden muss oder über die Grundstücksgrenze ragende Äste kappen will, ist das Zugangsrecht sehr abhängig vom wohlwollenden Nachbarschaftverhältnis.
Ist die Grenzbebauung ohne Zustimmung des Nachbarn entstanden, wird er auch das Betretungsrecht nach seinen Möglichkeiten verweigern. Das darf er nicht und kann gerichtlich angefochten und durchgesetzt werden.
Generell gilt ein Anzeigepflicht, die nicht explizit beantwortet werden muss. Solange keine Änderungen auf dem Nachbargrundstück vorgenommen werden, darf es beispielsweise auch bei Abwesenheit des Eigentümers betreten beziehungsweise genutzt werden.
Es gibt die Möglichkeit, diese Geh- und Nutzungsrecht als Grunddienstbarkeit ins Grundbuch einzutragen. Das ist vor allem sinnvoll, wenn regelmäßiges Betretungsrecht erforderlich wir, um beispielsweiss Dachrinnen auzubessern und zu reinigen.