Abdichten ist oberste Priorität
Generell ist bei einem Hausbrunnen, der im Keller installiert werden soll, die bauliche Gegebenheit zu berücksichtigen. Wenn das Haus mit einer weißen Wanne versehen ist, besteht der Grund dafür meist aus einem hohen Grundwasserspiegel. In diesem Fall ist von dem Zerstören des Kellermantels abzuraten, da die Kraft ständig fließendem Wasser in Kellernähe nicht zu unterschätzen ist.
Aus diesem Grund scheiden flache Brunnenarten im Haus im Normalfall aus. Ein Bohrbrunnen beziehungsweise Tiefbrunnen ist bei einer normalen Kellerkonstruktion oder einer schwarzen Wanne empfehlenswert. Bei jeder Art von Brunnenbohrung und dem Durchstoßen des Kellerbodens kommt dem Abdichten des Brunnens entscheidende Bedeutung zu.
Geologisches Gutachten
Ein statisch wichtiger Faktor ist die geologische Bodenbeschaffenheit unter dem Keller. Vor dem Bohren eines Brunnen im Keller sollte unbedingt ein Bodengutachten erstellt werden. Zu loser Bodenaufbau, lockere Sedimentschichten und zu große Wasservorkommen können zu Unter- und Ausspülungen führen, die die Stabilität des gesamten Gebäudes beeinträchtigen können.
Auch wenn die Versuchung oft groß ist, einen Brunnen im Keller ohne Anmeldung und gegebenenfalls erforderlicher Genehmigung zu installieren, sprechen mehrere Gründe dagegen. Unprofessionelle Abdichtungen und Anschlüsse können zu Wasserschäden im Mauerwerk, der Bodenplatte und Inventarschäden führen.
Gutachten zur Wasserqualität
Im Falle einer Unterspülung und daraus resultierenden Schäden wie Risse im Mauerwerk oder den Wänden erlischt bei einem nicht angemeldeten und genehmigten Brunnen im Keller der Versicherungsschutz jeder Gebäudeversicherung. Da der Hausbrunnen im Keller meist als Tiefbrunnen ausgeführt wird, ist das Wasser als Brauchwasser und Trinkwasser verwendbar.
Wenn unter den Anschlussmöglichkeiten des Brunnens auch das Trinkwasser gespeist werden soll, muss ein zusätzliches Wassergutachten erstellt werden. Eine Tiefbrunnenpumpe wird im Brunnenrohr versenkt und nimmt keinen Platz im Keller in Anspruch.