Leitern nur limitiert einsetzbar
Nicht ausgebaute Dachböden verfügen meist über den klassischen Zugang über ein rechteckiges Loch in der Geschossdecke mit Falltür und Klapp-, Schiebe- oder Strickleiter. Soll der Dachboden häufig genutzt werden, eventuell sogar zur Wohnung ausgebaut werden, muss ein komfortabler und baurechtlicher zulässiger Zugang über eine Treppe geschaffen werden.
Im Bereich der Leitern gibt es folgende Funktionsweisen, die allerdings nur für das Nutzen als Lagerraum oder gegebenenfalls als Zugang zu einer Galerieebene geeignet sind:
- Anstellleiter
- Klappleiter
- Leitertreppen (Steigung 45 bis 75 Grad)
- Schiebeleiter
- Steiltreppen (Steigung 45 bis 75 Grad)
- Stiegen
- Strickleiter
Allen Leitern gemeinsam ist, dass sie baurechtlich nicht als Zugang für einen ausgebauten Dachboden genutzt werden dürfen, wenn Aufenthalt auf dem Dachboden geplant ist (Hobby- oder Proberaum, Wäschetrocknung, Werkstatt, Wohnzwecke). Für diese Nutzungsarten muss eine Treppe im Definitionssinne des Baurechts konstruiert und montiert werden.
Eigenschaften von Treppenarten
Um einen ausgebauten Dachboden zu erreichen, der nicht an das reguläre Treppenhaus angeschlossen ist oder werden kann, muss eine zulässige Treppe geplant und realisiert werden. Da im Geschoss unter dem Dachboden fast in jedem Fall der Platzbedarf minimiert werden soll oder muss, muss die optimale Balance zwischen Dimension, Komfort, Sicherheit und Zulässigkeit gefunden werden.
Es gibt folgende vier Treppenformen, die vor- und nachteilige Eigenschaften besitzen:
- Außentreppe (Aufstockung)
- Spindeltreppe
- Raumspartreppe
- Treppe mit Schmetterlingsstufen (auch Samba- oder Watscheltreppe)
- Wendeltreppe
Eine Außentreppe stellt eine baurechtlich einfach umzusetzende Lösung dar, da sie leicht die erforderlichen und vorgeschriebenen Breiten und Steigungen erfüllen kann. Der Bauaufwand ist allerdings hoch und lohnt sich meist nur in Verbindung mit einer Aufstockung.
Alle innen liegenden Treppenarten sind auf eine maximale Begrenzung der benötigten Grundfläche angelegt. Eine Raumspartreppe reduziert Raumbedarf durch eine steile Steigung. Ähnlich verhält es sich mit Schmetterlingsstufen, die trotz steilem Steigungswinkel ausreichende und komfortable Tiefe der Trittstufen ermöglicht.
Spindeltreppe und Wendeltreppe sind artverwandt. Die Spindeltreppe windet sich anliegend um einen Mittelholm, während die Wendeltreppe ein offenes Treppenauge besitzt. Daher kommt eine Wendeltreppe eher selten in Betracht. Bei der Planung des Treppentyps sind kreative und individuelle Lösungen unvermeidbar.
Baurechtliche Vorgaben für Dachbodentreppen
Es gibt im allgemeinen Baurecht folgende Vorgaben für den Treppenbau, die durch landesbaurechtliche Regelungen zusätzlich beeinflusst werden können:
- Die erlaubte Stufenhöhe darf 19 Zentimeter nicht übersteigen
- An den schmalsten Auftrittflächen müssen als Mindesttiefe zehn Zentimeter gegeben sein
- Der Steigungsgrad der Treppe muss zwischen 25 und vierzig Grad liegen
- Geländer sind verpflichtend und müssen mindestens neunzig Zentimeter hoch sein
- Der Handlauf darf bei Wandmontage maximal sechs Zentimeter Wandabstand haben