Genehmigung des Einbaus
Grundsätzlich bedarf jede äußerlich sichtbare Veränderung eines denkmalgeschützten Gebäudes der Zustimmung der jeweiligen Denkmalbehörde. In der Regel ist der Einbau von Dachflächenfenstern in Dachteile, die von öffentlichen Straßen und Plätzen aus eingesehen werden können, nicht zulässig und solche Dachflächenfenster werden gewöhnlich nicht genehmigt.
Genehmigung nach der Bauordnung
Nach den Landesbauordnungen sind Dachflächenfenster in den meisten Bundesländern genehmigungsfrei. Das heißt, sie dürfen ohne besondere Genehmigung eingebaut werden, wenn die Vorschriften der Bauordnung durch den Einbau nicht verletzt werden.
Diese Genehmigungsfreiheit nach der Bauordnung bedeutet aber keine Genehmigungsfreiheit nach dem Denkmalschutzgesetz. Eine Genehmigung durch die Untere Denkmalschutzbehörde ist also für solche Umbauten zwingend einzuholen.
Im Falle eines nicht genehmigten Einbaus kann ein Rückbau verlangt werden. Das ist enorm kostenaufwändig und oft relativ aufwändig.
Statik
Ein besonderes Problem stellt – abseits der meist ohnehin nicht erteilten Genehmigung – die Statik des alten Dachs dar. Die Traglast, die Dachflächenfenster ab einer gewissen Größe vom Dach fordern, ist bei alten Gebäuden oft nicht verlässlich gegeben.
Bei einem Einbau sollte man selbst bei erteilter Genehmigung aber auf jeden Fall noch einmal besonders auf diesen Punkt achten. Auch vorhandene oder latente Baumängel können die Traglast des Dachs schwächen.
Ausweg: Gaube
Ein Ausweg, um dennoch Licht unter das Dach zu bringen, kann der Einbau von Schleppgauben sein. Das ist immer dann möglich, wenn Schleppgauben bei der jeweiligen Gebäudeart (und am jeweiligen Standort) historisch nachgewiesen werden können.
Die Kosten für eine Dachgaube liegen zwar deutlich höher als die Kosten für den Einbau von Dachfenstern, sie stellen aber zumindest eine denkmalschutzkonforme Lösung dar.