Vorbeugende Instandsetzungskosten oder sonstige Betriebskosten
Die Frage, in welche dieser Kategorien die Dachrinnenreinigung fällt, hat die Gerichte lange Zeit beschäftigt. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass der Mieter die Kosten zu tragen hat, wenn dies im Mietvertrag bei Vertragsabschluss bereits entsprechend festgelegt wurde.
Einer der entscheidenden Punkte, ob der Mieter diese Kosten anteilig tragen muss, ist der Mietvertrag. Hier reicht es nicht aus, einfach einen Passus mit sonstigen Betriebskosten einzufügen. Die sonstigen Betriebskosten müssen genau aufgeschlüsselt werden.
Dazu muss im Mietvertrag der Begriff Dachrinnenreinigung unter der Kategorie sonstige Betriebskosten vermerkt sein.
Wann muss der Mieter zahlen?
- Mietvertrag muss den Punkt Dachrinnenreinigung enthalten
- Verweis auf pauschale sonstige Betriebskosten reicht nicht
- Dachrinnenreinigung muss regelmäßig notwendig sein
Kosten für die Dachrinnenreinigung anfechten
Wenn man als Mieter der Meinung ist, die abgerechnete Dachrinnenreinigung war nur notwendig, weil eine Verstopfung vorlag oder weil vielleicht etwas an der Dachrinne beschädigt war, dann sollte er gegen die Nebenkostenabrechnung zunächst schriftlich Widerspruch einlegen.
Lehnt der Vermieter den Widerspruch jedoch ab, wird der Mieter sich bei einem Mieterverein oder einem Rechtsanwalt Hilfe suchen müssen. Anhand der oben genannten Punkte kann man allerdings meist schon einigermaßen sicher einschätzen, ob man die anteiligen Kosten zu tragen hat oder nicht.
Lediglich, wenn die Dachrinnenreinigung regelmäßig durchgeführt wird, gilt sie als umlagefähig. Als Grund können dann beispielsweise hohe Laubbäume genannt werden, die ihre Blätter in die Dachrinnen abwerfen.