Die Anrechnung der Dachterrasse auf die Wohnfläche
Die Anrechnung einer Dachterrasse auf die Wohnfläche variiert je nach Berechnungsmethode sowie Faktoren wie Baujahr und besonderen Ausstattungsmerkmalen.
Wohnflächenverordnung (WoFlV)
Die seit 2004 gültige Wohnflächenverordnung (WoFlV) berücksichtigt Dachterrassen in der Regel zu 25%, maximal jedoch zu 50% der Fläche. Eine höhere Anrechnung bis zu 50% ist möglich, wenn die Terrasse durch besondere Merkmale wie hochwertige Bodenbeläge, Überdachungen oder zusätzliche Schutzeinrichtungen einen erhöhten Wohnwert aufweist.
DIN 277
Nach der DIN 277 werden Dachterrassen voll der Nutzfläche zugerechnet, unabhängig von ihrem Wohnwert. Diese Methode ist vor allem im Neubau gebräuchlich und konzentriert sich auf die reine Nutzfläche.
Zweite Berechnungsverordnung (II. BV)
Für Mietverträge, die vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen wurden, ist oft die II. Berechnungsverordnung maßgeblich. In dieser werden Dachterrassen bis zu 50% in die Wohnfläche einbezogen. Diese Regelung ist besonders bei älteren Immobilien relevant, bei denen seither keine baulichen Änderungen vorgenommen wurden.
DIN 283
Obwohl die DIN 283 im Jahr 1983 zurückgezogen wurde, kann sie regional oder per individueller Vereinbarung weiterhin verwendet werden. Hierbei wird die Dachterrasse mit 25% der Fläche in die Wohnfläche eingerechnet.
Individuelle Vereinbarungen
Neben den genannten Regelungen können Sie auch individuelle Vereinbarungen mit Ihrem Vermieter oder Käufer treffen, die schriftlich im Vertrag festgehalten werden sollten. Dies ermöglicht eine flexible Anpassung an die spezifischen Gegebenheiten der jeweiligen Dachterrasse.
Beispielrechnung zur Verdeutlichung
Angenommen, Ihre Wohnung hat eine Innenfläche von 80 m² und eine Dachterrasse von 20 m²:
- WoFlV (25%): 20 m² x 0,25 = 5 m² → Gesamtwohnfläche: 80 m² + 5 m² = 85 m²
- II. BV (50%): 20 m² x 0,5 = 10 m² → Gesamtwohnfläche: 80 m² + 10 m² = 90 m²
Diese Beispiele zeigen, wie unterschiedlich die Ergebnisse je nach zugrunde liegender Methode ausfallen können. Überprüfen Sie daher stets die Berechnungsmethode im Vertrag und konsultieren Sie bei Unsicherheiten einen Sachverständigen. Eine korrekt berechnete Wohnfläche ist für Mietpreis- und Nebenkostenberechnungen von großer Bedeutung.
Was Sie bei Unstimmigkeiten tun können
Falls die Wohnflächenberechnung Ihrer Wohnung fehlerhaft ist und die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10% von der im Mietvertrag angegebenen Fläche abweicht, haben Sie verschiedene Handlungsoptionen:
- Minderung der Miete: Sie können die Miete entsprechend der Differenz mindern. Informieren Sie den Vermieter über diesen Schritt und berechnen Sie genau den Minderungsbetrag.
- Rückforderung: Sie haben das Recht, Überzahlungen bis zu drei Jahre rückwirkend zurückzufordern. Dokumentieren Sie Ihre Berechnungen sorgfältig, um nachvollziehbare Ansprüche zu stellen.
- Sachverständigen beauftragen: Ein unabhängiger Sachverständiger kann die Wohnfläche korrekt ermitteln und rechtssichere Ergebnisse liefern. Dies ist besonders bei unklaren Berechnungsmethoden oder speziellen Bereichen wie Dachterrassen hilfreich.
- Expertenberatung: Bei rechtlichen Unsicherheiten oder Streitigkeiten kann es sinnvoll sein, einen Anwalt, Architekten oder anderen Fachkraft hinzuzuziehen, besonders wenn eine gerichtliche Klärung nötig ist.
- Außerordentliche Kündigung: In gravierenden Fällen, bei erheblicher Flächenabweichung und ausbleibender Klärung, steht Ihnen auch ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Rechte kennen und die notwendigen Schritte für eine faire Wohnflächenberechnung einleiten.