Dachsanierung und Denkmalschutz
Dass die EnEV bei denkmalgeschützten Gebäuden einfach nicht beachtet zu werden braucht, ist leider nur ein Gerücht. In manchen Bundesländern werden denkmalgeschützte Gebäude relativ problemlos von den Vorgaben der EnEV befreit – leider aber nicht in allen.
Grundsätzlich gilt: Wenn ein Dachausbau erfolgt, der mehr als 15 m² zusätzlichen Wohnraum schafft, oder wenn mehr als 10 Prozent der sogenannten Bauteilfläche saniert werden, kommen prinzipiell die Mindeststandards der EnEV zur Anwendung.
Ausnahmen sind (nach § 24 EnEV) immer dann möglich, wenn der Aufwand von solchen Maßnahmen unverhältnismäßig hoch wären, oder wenn eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes oder der Substanz gegeben wäre. Im Denkmalschutz kann das immerhin manchmal gelten.
In manchen Fällen wird man sich unter Berufung auf § 25 noch um die EnEV drücken können: wegen fehlender Wirtschaftlichkeit oder „unbilliger Härte“ darf man nämlich auch einen Antrag auf Befreiung von den Vorgaben der EnEV stellen. Dafür sollte man allerdings möglichst eine exakte Berechnung von einem Energieberater zum Beweis der mangelnden Wirtschaftlichkeit vorlegen können.
So oder so geht es letzten Endes aber ohnehin auch um einen entsprechenden Wärmeschutz und vernünftige Betriebskosten. Und dafür ist das Dach immerhin ein ganz wesentlicher Punkt.
Dachsanierung aufgrund baulicher Mängel
Wenn das Dach undicht oder schadhaft ist, und saniert werden soll, ist dazu in jedem Fall eine behördliche Genehmigung erforderlich. Das gilt auch für Änderungen, für die man sonst keine Baugenehmigung beantragen muss.
Bei denkmalgeschützten Bauten muss die lokale untere Denkmalschutzbehörde jeder Veränderung am Gebäude zuerst zustimmen. Das gilt auch für eine Dachsanierung.
Vorgaben der Denkmalschutzbehörden
Um die originalgetreue Optik des Hauses zu erhalten, wird die Denkmalschutzbehörde in den meisten Fällen wahrscheinlich Auflagen bezüglich Art und Farbe der Dachhaut machen. Solche Auflagen muss man auf jeden Fall zwingend als Besitzer einhalten, ansonsten drohen massive Probleme.
In manchen Fällen werden diese Auflagen die Kosten für die Dacheindeckung in ungeahnte Höhen treiben. Für dieses Problem gibt es aber leider nicht immer eine Lösung.
Dachsanierung ohne Denkmalschutz
Bei Altbauten ohne Denkmalschutz kommt man in keinem Fall um eine energetische Sanierung herum, und auch nicht um die EnEV. Wer hier die Vorgaben missachtet, und die Mindeststandards nicht erreicht, der muss mit schmerzhaften Bußgeldern rechnen. Der Gesetzgeber legt für Verstöße immerhin Bußgelder bis zu 50.000 EUR fest.
Unbedingte Sanierungspflichten
Grundsätzlich gilt: Wenn ein Bauteil zu mehr als 10 Prozent saniert wird, muss er auch energetisch saniert werden, und danach den Vorgaben der EnEV entsprechen (Mindeststandards). Bei der Neueindeckung des Dachs kommt man um die Dachdämmung also nicht herum.
Alternativen erwägen
Sinnvoll kann es sein, wenn keine Auflagen vorliegen, sich auch über Alternativen Gedanken zu machen. So können beispielsweise Bitumeneindeckungen durch die notwendige Vollverschalung gleichzeitig einen guten Wärmeschutz bieten, oder Metalldachpfannen die Dachkonstruktion gewichtsmäßig weniger belasten. Gute Beratung ist hier in jedem Fall sehr empfehlenswert.