EnEV 2014 – wer zur Wärmedämmung verpflichtet ist
Die EnEV 2014 zielt vor allem auf eine Verschärfung der Vorgaben für Neubauten ab. Danach muss die Dämmung der Gebäudehülle bei Neubauten um 20 Prozent verbessert werden, wobei diese Bestimmung erst ab 2016 Rechtskraft erlangt.
Die Anforderungen der EnEV 2014 müssen auch alle Wohnimmobilien erfüllen, die nach dem 1. Februar 2002 erworben wurden. Die Pflichten umfassen Wärmedämmungsmaßnahmen, zu denen unter anderem die Dämmung der obersten Geschossdecke gehört sowie die Dämmung von offen liegenden Heizungsrohren im nicht beheizten Keller. Ein Muss ist auch der Austausch von Gas- und Öl-Heizkesseln, sofern diese bereits vor 1978 installiert worden sind. Für die Umsetzung der Maßnahmen wird dem neuen Eigentümer eine Frist von zwei Jahren nach dem Erwerb der Immobilie eingeräumt.
Gleiches gilt für den Außenputz eines Gebäudes. Soll dieser erneuert werden und handelt es sich um ein Gebäude, das vor 1984 errichtet wurde, müssen zwingend Dämmmaßnahmen vorgenommen werden.
Die konkreten wärmedämmenden Maßnahmen nach der EnEV 2014
Konkret bedeutet die nachträgliche Dämmung, dass bestimmte Grenzwerte eingehalten werden müssen, wobei die EnEV 2014 für jedes Bauteil genau vorgibt, welcher Sanierungsstandard einzuhalten ist. Die Nachrüstpflicht betrifft oberste Geschossdecken, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss grenzen und die nicht die Vorgaben des Mindestwärmeschutzes nach den Baunormen DIN 4108-2 und 2013-02 erfüllen, wobei die Frist zum Nachrüsten Ende 2015 endet. Alternativ hat der Hausbesitzer die Möglichkeit, anstelle der Dachbodendämmung das Dach zu dämmen. Die Dämmpflicht umfasst auch Rohrleitungen, wobei die Dämmstärke abhängig ist vom Innendurchmesser der Rohre. Gedämmt werden müssen Warmwasserleitungen und Heizungsleitungen im unbeheizten Keller einschließlich der Armaturen. Maßstab für die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben sind Grenzwerte, die als sogenannte maximale U-Werte den Grad der Dämmung vorgeben. Mit Rat und Tat und natürlich dem nötigen Material stehen Ihnen bestimmt auch gerne die Profis vom Fachmarkt in Ihrer Nähe – wie Baustoffe Kemmler – zur Seite.
EnEV 2014 – wer nicht zur Wärmedämmung verpflichtet ist
Nicht zur energetischen Sanierung verpflichtet sind Hausbesitzer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, die vor dem 1. Februar 2002 selbst in ihrem Haus gewohnt haben. Wer allerdings Sanierungsmaßnahmen durchführen möchte, muss bestimmte Auflagen erfüllen, sofern es sich um eine Fläche handelt, die mehr als zehn Prozent der Bauteilfläche beträgt. Die Anforderungen sind allerdings nur auf die Fläche begrenzt, die gedämmt werden soll. Wer beispielsweise nur die nördliche oder westliche Seite eines Hauses dämmen möchte, muss auch nur für diese Fläche die Anforderungen der EnEV erfüllen.