Sämtliche Zugangsschlüssel
Von Rechts wegen überträgt ein Vermieter das alleinige und ausschließliche Nutzungsrecht an der Mietsache seinem Mieter. Die Konsequenz ist die Aushändigung aller existierenden Schlüssel, die Zugang zu der Mietsache ermöglichen. Dazu gehören auch Schlüssel zu Hintereingängen, Dachluken oder Terrassentüren.
Sollte der Mieter unsicher sein, ob er alle Schlüssel ausgehändigt bekommen hat, ist es ihm erlaubt, die Schlösser auszuwechseln. Er muss die ursprünglichen Schlösser und alle Schlüssel aufbewahren und bei Auszug wieder einsetzen. Kann der Mieter nachweisen, dass er nicht alle Schlüssel ausgehändigt bekommen hat, muss der Vermieter die neuen Schlösser zahlen.
Betreten der Mietsache
Sollte der Vermieter entgegen seiner Verpflichtung, alle Schlüssel ausgehändigt zu haben, die Mietsache mit einem Schlüssel betreten, begeht er Hausfriedensbruch. Das kann zur Anzeige gebracht werden und ist erlaubt eine fristloses Kündigungsrechts des Mieters.
Auch im Falle des Einverständnisses des Mieters darf der Vermieter die Mietsache nicht in Abwesenheit des Mieters betreten. Im Mietvertrag kann eine Sondererlaubnis vereinbart werden, die bestimmte Fälle namentlich benennt. Dazu gehören Bedrohungs- oder Gefahrensituationen wie Rauchentwicklung, Wasseraustritt oder die Mietsache gefährdende Vorkommnisse.
Obliegenheitspflicht des Mieters
Wenn der Mieter für längere Zeit wie beispielsweise im Urlaub abwesend ist, kann er eine zeitlich begrenzte Aushändigung eines Schlüssels an den Vermieter vornehmen. Alternativ kann ein Schlüssel bei Freunden, Nachbarn, einem Hausverwalter oder der Verwandtschaft hinterlegt werden.
Der Vermieter sollte darüber unterrichtet sein, wo der Schlüssel hinterlegt wurde und eine Kontaktmöglichkeit erhalten. Tritt ein Fall mit Gefahr im Verzug ein, wie ein Brand oder ein Wasserrohrbruch, ist die Polizei und die Feuerwehr jederzeit dazu berechtigt, sich gewaltsam Zutritt zur Mietsache zu verschaffen. Steht ein Schlüssel zur Verfügung, kann Sachschaden vermieden werden.