Was bedeutet Denkmalschutz?
Etwa 5% aller Altbauten in Deutschland sind in der einen oder anderen Form denkmalgeschützt. Ein Objekt oder Gebäude wird meist dann unter Denkmalschutz gestellt, wenn an der Erhaltung dieses Gebäudes ein öffentliches Interesse besteht.
Alte Häuser sind häufig über die Jahrzehnte – teilweise sogar über Jahrhunderte häufig verändert worden. Der Urzustand des Hauses ist daher kaum zu ermitteln. Wer eine denkmalgeschützte Immobilie umbauen oder sanieren will, muss – entgegen einem häufigen Irrglauben – nicht den Ursprungszustand des Gebäudes herstellen. Der Schutz gilt jeweils für den Zustand, in dem sich das Gebäude zum Zeitpunkt der Eintragung als Kulturdenkmal befunden hat.
Umbauten oder Ausbauten an einem denkmalgeschützten Objekt dürfen nur mit Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde vorgenommen werden.
Grundsätzlich gibt es zwei Arten von möglichem Denkmalschutz:
- Einzeldenkmal
- Ensembleschutz
Bei der Eintragung eines Gebäudes als Einzeldenkmal betrifft der Schutz das komplette Haus. Bei einem Ensembleschutz ist es in der Regel ausreichend, das Gesamtbild zu erhalten.
Kommunikation als Schlüssel zum Erfolg
Bei Umbauten, Ausbauten oder Sanierungen an denkmalgeschützten Gebäuden herrscht sehr viel Unsicherheit. Suchen Sie frühzeitig eine offene Kommunikation mit den Mitarbeitern der unteren Denkmalbehörde. Die Mitarbeiter stehen Ihnen im Normalfall gern mit Rat und Hilfe zur Seite!
- Entwerfen Sie zunächst ein Umbauk-Konzept.
- Dieses wird anschließend von der unteren Denkmalschutzbehörde geprüft.
- Stellen Sie einen Bauantrag an das Bauamt.
Schon kleinere Änderungen am Gebäude, wie zB der Einbau neuer Fenster, müssen mit dem zuständigen Amt abgesprochen werden. Besprechen Sie auch Änderungen der Heizungsanlage immer mit den zuständigen Behörden.
Steuervorteile nutzen
Wer den Aufwand, die Kommunikation und die höheren Kosten für den Umbau eines denkmalgeschützten Gebäudes auf sich nimmt, wird steuerlich entlastet.
So können Vermieter die Sanierungskosten zu 100% steuerlich abschreiben. Die Abschreibung erfolgt über insgesamt 12 Jahre, die ersten 8 Jahre mit je 9%, weitere 4 Jahre mit je 7%.
Auch Anschaffungskosten können Sie steuerlich geltend machen:
- Für Gebäude bis Baujahr 1924: 40 Jahre zu je 2,5%
- Für Gebäude bis Baujahr 1925: 50 Jahre zu je 2%
Selbstnutzer können dagegen nur 90% der Kosten steuerlich geltend machen. Über 10 Jahre hinweg können je 9% im Jahr abgeschrieben werden.