Die Denkmalpfleger treffen zuerst eine Grundsatzentscheidung
Einem Konflikt kann bei der Sanierung von Fenstern in denkmalgeschützten Gebäuden nicht aus dem Weg gegangen werden. Die Erhaltungswürdigkeit von authentischer Optik und Substanz geht immer einher mit dem technischen und insbesondere thermischen Anspruch an die Dämmfähigkeit und die Energieeffizienz.
Den Ansatz des Denkmalschutzes illustriert das gängige Vorgehen der Behörden.
1. Zuerst wird detailliert entschieden, ob die originalen Fenster erhalten werden sollen.
2. Im nächsten Schritt wird darüber befunden, ob sie zu erhalten sind.
3. Fließend folgt die Einschätzung technischer und wirtschaftlicher Machbarkeit.
4. Beim wirtschaftlichen Einschätzen spielt auch die Verhältnismäßigkeit eine Rolle.
5. Abschließend wird auch anhand von Abbildungen und Bildern das Ziel definiert.
Kommt diese Erfassung und Evaluierung zu dem Ergebnis, dass Erhaltung möglich ist, sind Kunststofffenster aus dem Spiel und dürfen nicht als Alternative eingebaut werden.
Denkmalschutz und Energieeffizienz
Der Denkmalschutz schreibt vor, dass die Dämmwerte der Fenster nicht die des Außenmauerwerks unterschreiten dürfen. Die üblicherweise einfach verglasten Originalfenster haben damit kein Problem. Ein Problem gibt es aber mit der Energieeinsparverordnung (EnEV), die einen festen U-Wert vorschreibt. Um diesen zu erreichen, muss mindestens Doppelverglasung erfolgen. Das wiederum lehnt Denkmalschutz ab, solange die neuen Fenster nicht angepasst und modifiziert wurden.
Genehmigungen, Graubereiche und Grenzfälle
Dieser Widerspruch zieht sich durch jede Entscheidungsfindung, die manchmal bis vor ein Gericht getragen wird. Ermessensspielräume zugunsten Kunststofffenstern liegen vor, wenn Erhalt und Sanierung von Originalfenstern nicht möglich oder vertretbar sind.
Ein weiterer Spielraum entsteht durch Paragraf 24 in der EnEV, der Ausnahmen formuliert, die aus unverhältnismäßigem Aufwand und/oder dem optischen Beeinträchtigungsgrad abzuleiten sind. Wird die Genehmigung für Kunststofffenster verweigert, wird eine rechtliche Gewichtung zwischen Änderung des Bauwerks und Anspruch des Antragstellers zugrunde gelegt.
Gesetzlich wird die sinnvolle Nutzung von denkmalgeschützten Gebäuden gefordert. Auch in diesem Punkt ist eine Abwägung zwischen dem Einfluss auf die Optik, dem Effekt für die Nutzung und der angemessenen maximalen Rücksichtnahme auf historische Belange erforderlich.