Eichfrist für Kaltwasserzähler: 6 Jahre
Die Eichfrist für Kaltwasserzähler beträgt sechs Jahre und stellt sicher, dass die Geräte verlässlich und korrekt arbeiten. Diese Regelung entstand im Zuge der Novellierung des Mess- und Eichgesetzes sowie der Mess- und Eichverordnung im Jahr 2021. Nach sechs Jahren müssen Sie Ihren Kaltwasserzähler entweder austauschen oder neu eichen lassen. Diese Maßnahme gewährleistet, dass die Abrechnung des Wasserverbrauchs weiterhin auf präzisen Messdaten basiert. Durch den regelmäßigen Wechsel wird verhindert, dass Verschleißerscheinungen zu Messfehlern führen, was sowohl Vermieter als auch Mieter vor möglichen Streitigkeiten schützt.
Wann muss mein Kaltwasserzähler getauscht werden?
Ihr Kaltwasserzähler muss spätestens sechs Jahre nach der letzten Eichung oder Inbetriebnahme ausgetauscht oder neu geeicht werden. Beispielsweise müssen Zähler, die im Jahr 2023 geeicht wurden, bis Ende 2029 gewechselt werden. Achten Sie darauf, die Frist selbst im Auge zu behalten, da keine automatische Benachrichtigung erfolgt. Überprüfen Sie regelmäßig die Markierung auf dem Zähler, um rechtzeitig handeln zu können.
Austausch des Kaltwasserzählers
Nach Ablauf der sechsjährigen Eichfrist erfolgt üblicherweise der Austausch des Kaltwasserzählers. Es ist in den meisten Fällen wirtschaftlicher, einen neuen, bereits geeichten Zähler zu installieren, als eine Nacheichung durchzuführen. Der Austauschprozess dauert etwa 30 Minuten und beinhaltet den Ausbau des alten Geräts sowie die Installation des neuen Zählers. Eine zugängliche und saubere Umgebung rund um den Wasserzähler erleichtert die Arbeiten.
Sollte Ihr Wasserversorger den Wechsel nicht automatisch vornehmen, beauftragen Sie rechtzeitig einen Installateur. Der neue Zähler muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ordnungsgemäß geeicht sein. Versäumnisse können rechtliche Konsequenzen und ungenaue Abrechnungen zur Folge haben.
Wer ist für den Austausch zuständig?
Die Verantwortung für den Austausch des Kaltwasserzählers liegt beim Eigentümer der Messeinrichtung. Dies bedeutet in der Regel: Der Vermieter oder Gebäudeeigentümer ist dafür verantwortlich, dass der Zähler rechtzeitig ausgetauscht oder geeicht wird. In Mietverhältnissen kann diese Aufgabe an einen Messdienstleister übertragen werden, wenn ein entsprechender Vertrag besteht. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) delegieren diese Verantwortung häufig an den WEG-Verwalter.
Der Austausch muss durch den Wasserversorger oder einen beauftragten Dienstleister erfolgen. Eigenmächtige Wechsel sind nicht gestattet. Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Versorger oder beauftragen Sie einen qualifizierten Installateur. Dazu sollten klare vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.
Möglichkeiten der Beauftragung
Für den Austausch Ihres Kaltwasserzählers stehen Ihnen unterschiedliche Optionen zur Verfügung:
- Beauftragung des Wasserversorgers: Sie können Ihren örtlichen Wasserversorger mit dem Zählerwechsel beauftragen. Dies stellt sicher, dass der Austausch den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
- Stichprobenverfahren: Einige Kommunen bieten ein Stichprobenverfahren an, das nach Ablauf der Eichfrist durchgeführt werden kann. Alle Zähler eines bestimmten Typs werden stichprobenartig geprüft, was eine kostengünstige Alternative zum kompletten Austausch sein kann.
- Messdienstleister: Ein Messdienstleister minimiert Ihren Verwaltungsaufwand. Diese Anbieter kümmern sich um den Austausch der Zähler, deren Wartung und turnusmäßige Eichung.
- Selbstständige Organisation: Sie können eigenständig einen qualifizierten Installateur beauftragen. Der neue Zähler muss geeicht und gesetzeskonform sein.
- Beauftragte Dritte: Bei Bedarf können Sie einen Nachbarn oder Hausmeister bitten, den Termin für den Austausch zu überwachen.
Folgen der Nichteinhaltung der Eichfrist
Das Überschreiten der Eichfrist für Kaltwasserzähler kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen:
- Ordnungswidrigkeit und Geldbußen: Die Nichteinhaltung gilt als Ordnungswidrigkeit, unabhängig davon, ob es absichtlich oder unabsichtlich geschieht. Die Geldbußen können je nach Bundesland unterschiedlich hoch ausfallen.
- Ungültigkeit der Abrechnung: Abrechnungen, die auf Messwerten von nicht geeichten Zählern basieren, sind angreifbar. Mieter können die Zahlung verweigern.
- Haftungsrisiken: Eigentümer, Vermieter oder Messdienstleister, die die Eichfrist nicht einhalten, könnten haftbar gemacht werden.
- Ungenaue Messungen: Verschleiß kann zu ungenauen Messungen führen, was entweder zu überhöhten Kosten für Verbraucher oder zu Einnahmeverlusten für Vermieter führt.
Beachten Sie, dass die Einhaltung der Eichfristen nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch im Interesse aller Beteiligten ist, um eine faire und genaue Verbrauchserfassung zu gewährleisten.