Sicherheitsanforderungen für Mietwohnungen
Zunächst einmal muss man bei der Planung der Sicherheitseinrichtungen unterscheiden, wo die Wohnung gelegen ist.
Wohnungen im Erdgeschoss müssen auf die gleiche Weise gesichert werden wie ein Einfamilienhaus. Bei Wohnungen, die in höheren Geschossen liegen, ist in den allermeisten Fällen die Wohnungseingangstür das bevorzugte Ziel von Einbrechern (in rund 90 % der Fälle).
Achten Sie aber darauf, ob es eventuell einen Balkon gibt, der mit Aufstiegshilfen noch erreichbar ist, oder ob Fenster unter Umständen für einen Einbrecher noch gut erreichbar sind und günstig liegen.
Einbruchschutz bei Erdgeschosswohnungen
Bei einer Erdgeschosswohnung müssen die die Fenster gut geschützt werden. In der Regel empfiehlt sich hier mindestens Widerstandsklasse RC 2. Terrassentüren müssen ebenso wie die Fenster geschützt werden.
Liegen Fenster oder Terrassentüren in einem Bereich, der nur schwer von außen einsehbar ist, ist auch eine höhere Widerstandsklasse oft empfehlenswert. Auch der Einbau von geeigneten Einbruchmeldeanlagen kann hier manchmal empfehlenswert sein.
Einbruchschutz bei gut erreichbarem Balkon oder Fenster
Auch in diesem Fall sollte dem Schutz der Balkontür oder dem betroffenen Fenster entsprechende Aufmerksamkeit geschenkt werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Einbrecher einen Balkon im ersten Stock noch recht leicht erklettern kann, oder ein Aufstiegshilfe (zum Beispiel einen Mülltonnenkasten) zu einem Fenster hat.
Eine höhere Widerstandsklasse als RC 2 ist in der Regel aber nur dann notwendig, wenn der Einbrecher auch wirklich eine sichere Standfläche hat, von der aus er zu Werke gehen kann, und wenn der Bereich auch nur schwer einsehbar ist.
Einbruchschutz bei Wohnungen in höheren Geschoßen
Hier gilt es vor allem die Wohnungseingangstür entprechend abzusichern oder gegebenenfalls auch einen Austausch vorzunehmen. Das muss allerdings immer zuerst mit dem Vermieter abgesprochen werden. Die Kosten müssen Sie selbst tragen – der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet.
Bei allen Eingriffen in die Bausubstanz ist zwingend eine schriftliche Erlaubnis des Vermieters erforderlich, außerdem kann der Vermieter unter Umständen beim Ende des Mietverhältnisses einen kompletten Rückbau verlangen.