Pflichten des Vermieters
Der Vermieter ist gesetzlich nicht verpflichtet, für eine Sicherung der Wohnung zu sorgen. Der sicherheitstechnische Zustand der Wohnung braucht vom Vermieter weder verbessert noch an aktuelle Erfordernisse angepasst zu werden.
Ein Mieter hat also kein Recht, bei einer als zu wenig sicher empfundenen Wohnung vom Vermieter eine Nachrüstung auf einen adäquaten Sicherheitsstandard zu verlangen.
Umbauten in Eigenregie
Grundsätzlich sind dem Mieter Veränderungen innerhalb der Wohnung erlaubt. Diese Veränderungen dürfen aber nicht in die bestehende Bausubstanz eingreifen.
Das heißt, es dürfen nur Änderungen vorgenommen werden, bei denen keine Wände, Böden oder fest eingebaute Teile (etwa Türrahmen) beschädigt oder verändert werden. Erlaubt sind jedoch immer:
- ein Auswechseln des vorhandenen Schlosses gegen ein sichereres (dem Vermieter unbedingt einen Schlüssel für Notfälle geben!)
- der Austausch von Fenstergriffen gegen abschließbare Griffe
- das Anbringen eines Querriegels
- der Einbau eines Türspions
Sollte bei Veränderungen in der Wohnung auch die Bausubstanz verändert werden, brauchen Sie in jedem Fall eine schriftliche Zustimmung des Vermieters. Grundsätzlich ist das auch bei den oben angegebenen Maßnahmen zur Absicherung immer ratsam.
Rückbaupflicht
Der Vermieter kann verlangen, dass beim Enden des Mietvertrags der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Alle Veränderungen müssen dann rückgängig gemacht werden und die Einbauten komplett entfernt werden.
Durch eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter kann man das aber unter Umständen ausschließen. Unter Umständen kann man sich dann – im Einverständnis mit dem Vermieter – die eingebauten Sicherheitseinrichtungen vom Nachmieter ablösen lassen, wenn sie einen höheren Wert haben.
Mieterhöhung durch Sicherheitseinrichtungen
Grundsätzlich ist dem Vermieter vom Gesetz her erlaubt, für eine Verbesserung der Sicherheitseinrichtungen die Miete zu erhöhen. Und zwar darf der Vermieter 11 % der Investitionskosten auf die Jahresmiete umlegen. Betreffen die Investitionen gleich mehrere Wohnungen (etwa Hauseingangstür), werden die Umlagekosten natürlich auf die betroffenen Wohnungen aufgeteilt.