Mietrechtliche Voraussetzungen
Grundsätzlich sieht das Mietrecht generell kein Verbot für das Grillen am Balkon oder auf der Terrasse vor. Solange der Mietvertrag kein explizites Verbot in diesem Punkt vorsieht (daran muss man sich natürlich als Mieter halten) gibt es keine Einschränkungen vom Mietrecht. Nachbarn haben das Grillen grundsätzlich auch zu dulden.
Einschränkungen im Mietvertrag
Einschränkungen im Mietvertrag können sich auch lediglich auf das Grillen mit Holzkohle beschränken, da hier unzumutbare Belastungen für die Nachbarn durch den Qualm und den Rauch entstehen können. Bei einem Elektrogrill (und auch einem Gasgrill) ist das so nicht der Fall.
Besteht allerdings eine Einschränkung und man verstößt dagegen, kann das zu einer Abmahnung durch den Vermieter und sogar zur Kündigung des Mietvertrags führen. Das wurde gerichtlich bereits in einigen Urteilen so bestätigt.
Belästigung durch den Qualm
Wenn starker Qualm oder Rauch in eine Nachbarwohnung ziehen, oder eine starke Geruchsbelästigung für die Nachbarn entsteht, kann das in NRW und Brandenburg ein Grund sein, dass die Nachbarn sich unter Berufung auf das dort geltenden Landesimmisionsschutzgesetz dagegen verwehren. Das geht allerdings nur in diesen beiden Bundesländern.
Soweit man das aber vermeiden kann, sollte man das ohnehin. Nachbarn einer eigentlich unzumutbaren Belästigung auszusetzen ist niemals eine gute Idee und zerstört nachbarschaftliche Verhältnisse oft recht schnell und recht nachhaltig.
Wie oft ist Grillen am Balkon erlaubt?
Die gerichtlichen Urteile zu diesem Punkt weichen durchaus beträchtlich voneinander ab, in den meisten Fällen wird man also im Einzelfall mit den Nachbarn Rücksprache halten und Vereinbarungen treffen müssen.
Das AG Bonn sah beispielsweise nur einmal monatlich als vertretbar an, die Nachbarn sollten gemäß diesem Urteil mindestens 48 Stunden vorher informiert werden. Zweimal monatlich sah das LG Aachen als zulässig an, in einem Urteil des LG Stuttgart brachten die Richter dagegen zum Ausdruck, dass Sie drei Grillabende oder sechs Stunden pro Jahr für angemessen halten.