Wie schützt man erhaltenswerte Bausubstanz im Außenbereich?
Das Baugesetzbuch (BauGB) räumt in § 172 den Gemeinden und Städten das Recht ein, Erhaltungssatzungen zu erlassen. Auch auf Landesebene können solche Satzungen erlassen werden. Wenn Gemeinden keine Satzung erlassen, wird die erhaltenswerte Bausubstanz im Außenbereich im Einzelfall behandelt. Ergänzend besteht die Möglichkeit, erhaltenswerte Bausubstanz in den Denkmalpflegeplan des Landes (wie beispielsweise in Nordrhein-Westfalen) aufzunehmen und/oder im Bebauungsplan auszuweisen. Typische Beispiele sind ehemals landwirtschaftliche Anlagen und Gebäude am Ortsrand außerhalb des Plangebiets und außerhalb des Bebauungsplanes.
Kann erhaltenswerte Bausubstanz im Außenbereich umgebaut werden?
In der Praxis treten baurechtlich relevante Fälle auf, wenn eine alte Lagerhalle zu einer Wohnung umgebaut oder eine traditionelle Scheune ausgebaut werden soll. In § 35 BauGB sind die sogenannten privilegierten Bauvorhaben näher definiert. Als besonders erhaltenswerte Bausubstanz im Außenbereich gelten Anlagen, die aus architektonischen, geschichtlichen oder künstlerischen Gründen erhaltenswert sind. Aus dieser Gemengelage ergibt sich eine übermaterielle Ebene, die von unterschiedlichen Rechtsprechungen beeinflusst wird. Ein Umbau ist in der Regel möglich, wenn die Nutzungskriterien eingehalten werden.
Wo findet sich erhaltenswerte Bausubstanz im Außenbereich?
Hierbei handelt es sich überwiegend um bauliche Anlagen aus der Forst- und Landwirtschaft außerhalb geschlossener Ortschaften und Siedlungsgebieten. Ähnlich wie bei der besonders erhaltenswerten Bausubstanz im innerörtlichen Bereich kann im Einzelfall eine Nutzungsänderung genehmigt werden. In den meisten Fällen betreffen die genehmigungsfähigen Änderungen nur einen Teil der gesamten baulichen Anlage. So kann beispielsweise bei einem aus mehreren Gebäuden bestehenden Bauernhof ein einzelnes Haus umgenutzt werden. Häufig wird ein Mindestmaß an landwirtschaftschaftlicher Tätigkeit verlangt.