Die Rechtslage zur Überschreitung der Baugrenze mit einem Erker
Das Errichten eines Erkers kann rechtlich komplex sein, da die Baugrenze grundsätzlich nicht überschritten werden darf. Allerdings ermöglichen rechtliche Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen die Überschreitung der Baugrenze. Diese Bedingungen sind in den jeweiligen Landesbauordnungen und Bebauungsplänen festgelegt und können je nach Region unterschiedlich sein.
Geringfügige Überschreitung der Baugrenze
Erker dürfen die Baugrenze um ein geringes Maß überschreiten, wenn dies in den lokalen Bebauungsplänen genehmigt wird. Beispielsweise darf ein Erker, der als untergeordnetes Bauteil eingestuft wird, bis zu 1,5 Meter über die Baugrenze hinausragen. Bei den Dimensionen des Erkers gibt es meist spezifische Beschränkungen:
- Maximale Vortiefe: Ein Erker darf in der Regel nicht mehr als 1,5 Meter aus der Außenwand hervortreten.
- Beschränkte Länge: Die Länge des Erkers ist oft auf ein Drittel der betreffenden Außenwand beschränkt, jedoch maximal 5 Meter lang.
Abstandsregelungen
Selbst bei einer erlaubten geringfügigen Überschreitung der Baugrenze müssen Abstandsregelungen eingehalten werden. Der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze beträgt normalerweise 2 Meter, es sei denn, es gibt spezielle Ausnahmen in den Bebauungsplänen oder Landesbauordnungen. Ist der Erker näher an der Grundstücksgrenze, können zusätzliche Anforderungen wie der Bau als Brandwand ohne Fenster notwendig sein.
Befreiungen von Bebauungsplänen
In speziellen Fällen kann eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt werden. Für eine solche Befreiung muss ein gut begründeter Antrag gestellt werden, der nur genehmigt wird, wenn städtebauliche Vertretbarkeit und der Schutz öffentlicher Belange garantiert sind. Gründe für eine Befreiung können besondere städtebauliche Anforderungen oder architektonische Gestaltungsgründe sein.
Besonderheit eingeschossiger Erker
Für eingeschossige Erker, speziell in dicht bebauten Gebieten, gelten oft zusätzliche Regelungen. Diese Erker dürfen die Baugrenze ebenfalls um 1,5 Meter überschreiten, vorausgesetzt, sie überschreiten in ihrer Breite nicht ein Drittel der Fassadenlänge und halten mindestens 2 Meter Abstand zur Grundstücksgrenze.
Stellen Sie sicher, dass Sie die genauen lokalen Bauvorschriften für Ihr Bauprojekt konsultieren und gegebenenfalls einen Architekten oder Baufachmann hinzuziehen, um die rechtlichen Rahmenbedingungen vollständig zu verstehen und eine genehmigungsfähige Planung zu gewährleisten.
Vorgehensweise bei der Planung eines Erkers an der Baugrenze
Planen Sie einen Erker an der Baugrenze, sollten Sie folgende Schritte berücksichtigen:
- Überprüfung des Bebauungsplans und der Landesbauordnung: Konsultieren Sie den Bebauungsplan und die Regelungen der Landesbauordnung, um genaue Angaben darüber zu erhalten, ob und in welchem Maße ein Erker die Baugrenze überschreiten darf.
- Gemeinde und Bauamt kontaktieren: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde und dem zuständigen Bauamt über die speziellen Vorschriften und Bedingungen für Ihr Vorhaben. Dies umfasst auch Informationen zu den erforderlichen Mindestabständen zur Grundstücksgrenze.
- Planung berücksichtigen: Falls der Bebauungsplan Überschreitungen erlaubt, sollten Sie sicherstellen, dass Ihr Erker die maximalen Vortiefen und Längen nicht überschreitet. Beispielsweise darf ein Erker in vielen Fällen die Baugrenze um bis zu 1,5 Meter überschreiten und nicht mehr als ein Drittel der Außenwand einnehmen.
- Befreiung beantragen: Wenn Ihr Vorhaben die festgelegten Grenzen überschreitet, sollten Sie eine Befreiung vom Bebauungsplan beantragen. Ihr Antrag muss gut begründet sein, etwa durch besondere architektonische oder städtebauliche Anforderungen.
- Architekt hinzuziehen: Beauftragen Sie einen Architekten mit der detaillierten Planung Ihres Erkers. Ein erfahrener Architekt kann Ihnen helfen, die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen und ein genehmigungsfähiges Vorhaben zu entwickeln.
- Brandschutzauflagen beachten: Bei einem geringen Abstand zur Grundstücksgrenze müssen eventuell zusätzliche Brandschutzauflagen erfüllt werden, beispielsweise der Bau einer Brandwand ohne Fenster.
Wichtig: Vor Baubeginn muss eine rechtskräftige Baugenehmigung vorliegen, um rechtliche Komplikationen zu vermeiden.