Unzulässigkeit wegen mangelnder Wirksamkeit
Moderne Fenster müssen heute Energiesparfenster sein. Diese Forderung stellt die EnEV. Nach ihrer Definition darf der U-Wert nicht mehr höher als 1,3 W/(m²K) sein, wenn Fenster neu eingebaut werden.
Während Fenster mit Doppelverglasung diese geforderten Werte meist gerade noch erreichen, liegt bei einfachverglasten Fenstern der Energieverlust oft bis zu fünfmal höher.
Kastenfenster
Eine Ausnahme bilden hier die für alte Gebäude typische Kastenfenster. Ihre U-Werte liegen häufig nur knapp über den gesetzlichen Mindesforderungen.
In alten Gebäuden ist das teilweise noch wirtschaftlich, wenn diese Fenster nur zusätzlich gegen Wärmeverluste geschützt werden – etwa mit Wärmeschutzfolien auf beiden Flügeln. Solche Folien können den U-Wert der Verglasung oft um bis zu 25% verringern.
Verletzungsgefahr beim Bruch des Fensters
Während mehrfachverglaste Fenster häufig über eine Glasbindung verfügen, ist das bei einfachverglasten Fenstern nicht der Fall. Wenn sie brechen, dann führt das meist zur Bildung von großen, scharfkantigen Splittern, an denen man sich schnell schwer verletzen kann. Auch das ist ein Argument für Mehrfachverglasung, ebenso wie der bessere Schallschutz.
Einfachverglasung bei denkmalgeschützten Gebäuden
Denkmalgeschützte Gebäude sind von den Vorgaben der EnEV nicht automatisch ausgenommen. Das gilt nur dann, wenn Veränderungen den ursprünglichen Charakter des Hauses grundlegend verändern würden, oder nicht wirtschaftlich wären.
Aus Sicht der Wirtschaftlichkeit ist ein Fenstertausch
bei Einfachverglasung immer lohnend – wegen der meist deutlich sichtbaren optischen Veränderung durch neue Fenster kann aber in diesem Fall eine Ausnahme beantragt werden, wenn auf dem Markt keine passenden Fenster mit Mehrfachverglasung verfügbar sind.
Häufig können aber gemeinsam mit einem Fensterbauer Möglichkeiten gefunden werden, einen Fenstertausch mit optisch passenden historischen Fenstern dennoch durchzuführen.