Innen und Außen
Wenn es um das Streichen der Fenster von Innen geht, kann im Mietvertrag eine rechtsgültige Verpflichtung vereinbart sein. Diese Tätigkeit muss allerdings explizit unter den Schönheitsreparaturen aufgeführt sein. Ob der Mieter selbst streicht oder einen Handwerker beauftragt, bleibt ihm überlassen.
Das Streichen der Fenster von Außen ist immer Sache des Vermieters. Diese Arbeit wird zum Bereich der Wohnungsinstandsetzung gezählt. Eine Verpflichtung im Mietvertrag für den Mieter ist nach geltendem Mietrecht nichtig.
Sonderfall Erhaltungsanstrich
Ein Sonderfall kann eintreten, wenn der Vermieter aus Erhaltungsgründen die Fenster von Außen streicht. Dann kann er bei einem entsprechenden Passus im Mietvertrag das anschließende Streichen von innen verlangen. Diese Regelung fällt meist unter die Kleinreparaturen, für die eine Kostenobergrenze festgesetzt ist. Es gibt mehrere Gründe, die den Mieter verpflichten, die Fenster von innen zu streichen.
- Die Fenster sind undicht und die Dichtungen müssen erneuert werden
- Die Fensterrahmen sind spröde und beginnen, zu reißen oder zu splittern
- Fensterscheiben müssen während der Mietzeit ausgetauscht werden
Alle Verpflichtungen des Mieters zum Fenster streichen beziehen sich ausschließlich auf Arbeiten während des laufenden Mietverhältnisses. Klauseln wie eine Abschlussrenovierung bei Auszug oder ähnliches sind in den meisten Fällen unwirksam. Das Streichen der Fenster von Innen kann nicht als Wohnverschleiß gewertet werden.