Welche Norm regelt die Pflicht zum Fensterfalzlüfter?
Die DIN 1946-6 regelt die freie und ventilatorgestützte Lüftung von Wohnräumen. Ähnlich wie die DIN 18017-3 für einen Badventilator in Innenbädern ohne Fenster wird der Luftwechsel und die Querlüftung in Kubikmetern berechnet. Diese Lüftungsnorm ist notwendig, da moderne Gebäude und sanierte Bestandsgebäude „zu dicht“ werden und eine Gefahr für die Gesundheit der Bewohner entstehen kann. Da Fensterfalzlüfter die preiswerteste Lüftung erlauben, entscheiden sich viele Eigentümer und Vermieter dafür. Ein Mieter muss die Zwangsbelüftung der Fenster akzeptieren.
Gibt die Pflicht für Fensterfalzlüfter die Luftwechselrate vor?
Grundlage der Lüftungsberechnung ist die Mindestluftwechselrate. Sie beschreibt die Austauschfrequenz von Raumluft in einer Stunde. Als Recheneinheit wird 1/h genutzt. Wenn die errechnete Austauschfrequenz drei 1/h beträgt, tauscht sich die Luft in diesem Raum dreimal in einer Stunde aus. Für Feuchteschutz und Hygiene ist die Mindestluftwechselrate von 0,3 bis 0,4 1/h vorgeschrieben. Der Luftvolumenstrom muss die geforderte Mindestluftwechselrate erzielen. Da Fensterfalzlüfte neben ihren Vorteilen auch Nachteile haben, kann das Lüftungskonzept nicht aufgehen und muss ergänzt oder umgeplant werden.