Bauordnung für Fluchttreppen
Die Bauordnung nennt sowohl für Fluchttreppen als auch für Feuertreppen den einheitlichen Begriff der notwendigen Treppe. Eine Feuertreppe darf allerdings nicht in die tägliche Nutzung einbezogen werden, die Fluchttreppe kann aber auch dann genutzt werden, wenn kein gefährliches Ereignis dazu zwingt.
Aufenthalts- und Arbeitsräume
Zu jedem Arbeitsraum oder Aufenthaltsraum in einem höher gelegenen Stockwerk muss eine notwendige Treppe führen. Unten sehen die Vorschriften bezüglich der Breite einer notwendigen Treppe, die sich nach der Anzahl der Personen richtet, die über diese Treppe in Sicherheit gebracht werden müssen.
Feuertreppe
Eine Feuertreppe muss weiteren Bedingungen standhalten und darf die Tragfähigkeit nicht verlieren, wenn es brennt. Je nach Gebäudehöhe und Personenzahl muss die Feuertreppe 90 oder 120 Minuten den Durchgang von Feuer aushalten. Bei mehr als fünf Vollgeschossen oder Hochhäusern ist eine feuerbeständige Treppe Vorschrift.
Breite von Fluchttreppen
In der Arbeitsschutzverordnung sind die technischen Regeln für Arbeitsstätten festgelegt. Hierin wird auch die Breite von Fluchttreppen geregelt. Es wird jeweils die Höchstzahl der Personen zugrunde gelegt, die sich in einem Einzugsbereich aufhalten könnten. Auf entsprechenden Fluchtplänen muss die nächste erreichbare Fluchttreppe für jeden Bereich eingezeichnet und markiert sein.
- bis 5 Personen – 87,5 Zentimeter
- bis 20 Personen – 100 Zentimeter
- bis 200 Personen – 120 Zentimeter
- bis 300 Personen – 180 Zentimeter
- bis 400 Personen – 240 Zentimeter
Verkaufsstättenverordnung
Die Verkaufsstättenverordnung sieht eine Treppenbreite von mindestens 200 Zentimetern vor, wobei die Fluchttreppe jedoch 250 Zentimeter in der Breite nicht übersteigen darf. In kleineren Verkaufsräumen, die unter insgesamt 500 Quadratmetern groß sind, kann die Treppenbreite auch lediglich eine Mindestbreite von 120 Zentimetern haben. An beiden Seiten der Treppen sind Handläufe vorgeschrieben.
Versammlungsstättenverordnung
Hier muss die lichte Breite der Treppe mindestens 120 Zentimeter betragen. Allerdings darf die Fluchttreppe nicht breiter als 240 Zentimeter sein. Auch bei einer Versammlungsstätte sind Handläufe an beiden Seiten der Treppe vorgeschrieben, die über die Treppenabsätze weiter geführt werden müssen.
Hochhausverordnung
Jeder Teil eines Rettungswegs, zu dem auch die Fluchttreppe gehört, muss eine lichte Breite von mindestens 125 Zentimetern aufweisen. Die Treppen müssen ebenfalls durchgängige Handläufe aufweisen und dürfen keine Wendelstufen besitzen. Einschränkungen der Breite durch Türen sind nur sehr geringfügig bis auf 110 Zentimeter erlaubt.