Wann ist eine Fluchttreppe vorgeschrieben?
Eine Fluchttreppe ist in verschiedenen Gebäudetypen und Situationen vorgeschrieben, um im Notfall eine sichere Evakuierung zu ermöglichen. Hier sind die wichtigsten Fälle, in denen eine Fluchttreppe erforderlich ist:
1. Öffentliche Einrichtungen und Gewerbegebäude:
Kaufhäuser, Krankenhäuser, Schulen und Arbeitsstätten müssen gesetzlich mit einer Fluchttreppe ausgestattet sein. Diese Treppen müssen den strengen Vorschriften entsprechen, um einen sicheren Fluchtweg zu gewährleisten.
2. Höhergelegene Geschosse:
Für Wohn- oder Arbeitsräume, die sich nicht im Erdgeschoss befinden, muss mindestens eine der vorhandenen Treppen den Anforderungen an eine notwendige Treppe genügen. Dies betrifft unter anderem Mehrfamilienhäuser und Bürogebäude.
3. Bauliche Veränderungen:
Bei Umbauten, wie etwa einem Dachbodenausbau oder einem Anbau, kann es erforderlich sein, eine außenliegende Fluchttreppe zu installieren. Hierbei überprüft das zuständige Bauamt gemeinsam mit der Feuerwehr die Fluchtwegsituation und entscheidet über die Notwendigkeit einer zusätzlichen Fluchttreppe.
4. Bestimmte Nutzung und Höhe des Gebäudes:
Hochhäuser und Gebäude mit mehr als fünf Vollgeschossen müssen feuerbeständige Treppen einplanen, die im Brandfall für eine sichere Evakuierung sorgen. Auch für Gebäude, in denen sich Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit aufhalten (z.B. Krankenhäuser oder Altenheime), gelten besondere Sicherheitsvorschriften.
Es ist zu beachten, dass die genauen Anforderungen an Fluchttreppen je nach Bundesland variieren können. Daher ist es ratsam, sich bei baulichen Maßnahmen stets mit dem zuständigen Bauamt abzustimmen, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden.
Anforderungen an notwendige Treppen
Notwendige Treppen erfüllen den essenziellen Zweck, sichere Flucht- und Rettungswege bereitzustellen. Diese Treppen müssen bestimmten baurechtlichen Anforderungen und Normen entsprechen:
- Baumaterial und Feuerwiderstand: Notwendige Treppen müssen oft der Feuerwiderstandsklasse F90 entsprechen und aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt werden. In niedrigeren Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen können die Anforderungen weniger streng sein.
- Verlauf und Zugänglichkeit: In Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen müssen die notwendigen Treppen einen durchgehenden Zugang zu allen Etagen, einschließlich des Dachbodens, gewährleisten.
- Breite und Handläufe: Notwendige Treppen und Treppenabsätze müssen eine Mindestbreite von 1 Meter haben. Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als zwei Wohnungen kann auch eine Breite von 0,8 Metern ausreichen. Jede notwendige Treppe muss mindestens einen stabilen Handlauf haben; bei breiteren Treppen können beidseitige Handläufe erforderlich sein.
- Geländer und Sicherheit: Treppen müssen an der freien Seite mit einem Geländer gesichert sein. Auch Fenster, die sich unterhalb der Geländerhöhe befinden, müssen abgesichert werden, außer bei Treppen innerhalb von Wohnungen.
- Nutzungsverbot für bestimmte Treppenarten: Leitern, einschiebbare Treppen oder Rolltreppen sind nicht als notwendige Treppen zu Hauptaufenthaltsräumen zulässig.
Planen Sie bauliche Maßnahmen, sollten Sie stets Rücksprache mit dem zuständigen Bauamt halten, um sicherzustellen, dass alle geltenden Vorschriften erfüllt sind.
Anforderungen an den Brandschutz und Rettungswege
Um den Brandschutzanforderungen gerecht zu werden, ist es essentiell, dass bestimmte Auflagen für Rettungswege konsequent eingehalten werden:
Zwei unabhängige Rettungswege: Jede Nutzungseinheit auf einem nicht ebenerdigen Geschoss muss über zwei unabhängige Rettungswege verfügen. Mindestens ein Rettungsweg muss über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann variabel gestaltet werden, etwa über eine weitere notwendige Treppe, eine mit Rettungsgeräten erreichbare Stelle oder einen sicheren, vor Feuer und Rauch geschützten Treppenraum (Sicherheitstreppenraum).
Bauliche Anforderungen an Fluchtwege: Fluchtwege müssen bestimmten baulichen Anforderungen entsprechen, darunter:
- Einhaltung der Mindestbreite und Maximallänge
- Feuerhemmende bzw. feuerbeständige Materialen für Böden, Wände und Decken
- Spezielle Anforderungen an Türen wie Rauchschutz- und Paniktüren
Kennzeichnung und Zugänglichkeit: Flucht- und Rettungswege müssen klar gekennzeichnet und jederzeit ungehindert nutzbar sein. Eine entsprechende Not- und Sicherheitsbeleuchtung ist erforderlich, damit sie auch bei Ausfall der Hauptbeleuchtung sicher genutzt werden können.
Barrierefreiheit: Die barrierefreie Gestaltung der Fluchtwege muss gemäß den geltenden Vorschriften sicherstellen, dass Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit diese ebenfalls im Notfall nutzen können.
Durch die Beachtung dieser Anforderungen wird ein hohes Maß an Sicherheit in Gebäuden gewährleistet.
Vorschriften und DIN 18065 für Fluchttreppen
Die DIN 18065 regelt essenzielle Standards für den Treppenbau, die auch für Fluchttreppen als notwendige Treppen unerlässlich sind. Die Norm definiert Begriffe, Messregeln, Hauptmaße und Toleranzen und stellt sicher, dass Fluchttreppen im Notfall als sichere Fluchtwege funktionieren.
Mindestbreiten
Die Mindestbreite einer Fluchttreppe variiert je nach Anzahl der Personen, die sie im Notfall nutzen müssen:
- Bis 5 Personen: mindestens 85 cm
- Bis 20 Personen: mindestens 100 cm
- Bis 200 Personen: mindestens 120 cm
- Bis 300 Personen: mindestens 180 cm
- Bis 400 Personen: mindestens 240 cm
Handläufe und Geländer
Handläufe an Fluchttreppen müssen durchgehend montiert sein und über die gesamte Treppenlänge ohne Unterbrechungen verlaufen. Dies gewährleistet, dass sich Personen während einer Evakuierung jederzeit festhalten können.
Besondere Vorschriften für Gewerbegebäude
In Gewerbegebäuden, in denen Kundenverkehr herrscht, gelten zusätzliche Anforderungen. Hier müssen Fluchttreppen in der Regel eine Breite von mindestens 2 Metern aufweisen. Ist die Fläche des Gebäudes jedoch kleiner als 500 Quadratmeter, genügt eine Mindestbreite von 1,25 Metern.
Technische Anforderungen
Fluchttreppen sind oft freistehende Konstruktionen aus nicht brennbaren Baustoffen, die auch unter Hitzeeinwirkung stabil bleiben müssen. Dadurch sind sie im Brandfall besonders verlässlich.
Steigung und Auftrittstiefe
Beim Bau einer Fluchttreppe sind die richtigen Maße für Steigung und Auftrittstiefe von entscheidender Bedeutung, um eine sichere und bequeme Nutzung zu gewährleisten. Hierbei gelten spezifische Regeln und Berechnungen, die aus der DIN 18065 hervorgehen.
Berechnungsregeln
Schrittmaßregel:
Für eine optimale Begehbarkeit sollte das Verhältnis von Steigung und Auftritt gemäß der Formel `2 x Steigung + Auftritt = 63 bis 65 cm` berechnet werden. Diese Regel berücksichtigt, dass sich die Schrittlänge beim Treppensteigen verkürzt.
Bequemlichkeitsregel:
Diese Regel sorgt für eine komfortable Nutzung und lautet `Auftritt – Steigung = 12 cm`.
Sicherheitsregel:
Damit die Treppe sicher begehbar ist, sollte das Maß `Auftritt + Steigung` zusammen 46 cm betragen.
Stufentiefe und Auftritt
Stufentiefe & Auftritt:
Die Stufentiefe, also die Breite des Auftritts, sollte so gewählt werden, dass der gesamte Fuß sicher auf der Stufe Platz findet. Für Fluchttreppen ist es wichtig, dass die Auftrittstiefe zwischen 23 und 37 cm liegt, um eine rutschsichere Nutzung zu gewährleisten.
Zulässige Maße
Steigung:
Die Steigung, also die Höhe zwischen den Stufen, sollte zwischen 14 und 20 cm betragen. Diese Werte bieten die nötige Balance zwischen Sicherheit und Komfort.
Eine korrekte Anwendung dieser Maßregeln stellt sicher, dass eine Fluchttreppe nicht nur den gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern auch im Notfall schnell und sicher genutzt werden kann. Achten Sie darauf, dass diese Vorgaben beim Bau oder der Sanierung Ihrer Fluchttreppe eingehalten werden, um eine zuverlässige Evakuierung im Ernstfall zu ermöglichen.