Förderprogramm für Kälte- und Klimaanlagen
Der Einbau einer leistungsfähigen, modernen und klimaschonenden Klimaanlage verursacht nicht unerhebliche Kosten. Am 27. August 2020 wurde im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative die Kälte-Klima-Richtlinie verabschiedet. Durch diese Richtlinie werden Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären Anwendungen aber in Einzelfällen auch in Fahrzeug-Anwendungen gefördert.
Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Hier werden Förderanträge bearbeitet sowie die Zuschüsse ausgezahlt.
Berechtigte Antragsteller
Eine Antragsberechtigung für Förderungen für Kälte- und Klimaanlagen liegt bei folgenden Gruppen und Personen vor:
- Unternehmen
- gemeinnützige Organisationen
- Kommunen
- kommunale Gebietskörperschaften
- Zweckverbände
- Eigenbetriebe
- Hochschulen und Schulen
- Krankenhäuser
- kirchliche Einrichtungen
Die Förderfähigkeit der Anlage ist unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht.
Förderungsgegenstand
Bei mobilen Klimaanlagen kann ohnehin nur für Fahrzeuge, die für den ÖPNV eingesetzt werden eine Förderung für die Klimaanlage beantragt werden. Förderfähig sind ansonsten stationäre Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden.
Diese Anlagen müssen entweder neu errichtet (bzw. neu installiert werden) oder die Kälteerzeugungseinheit muss neu erstellt werden. Bei letzterem muss das Kühlmittelsystem als Wasser-, Sole- oder Luftverteilungssystem bestehen bleiben.
Eine Förderung kann nur in Verbindung mit ergänzenden Komponenten und Systemen sowie zusätzlichen Maßnahmen, die den klimaschützenden Betrieb des Gesamtsystems zusätzlich verstärken, erteilt werden.
Antragsstellung
Einen Antrag auf Förderung von Maßnahmen an einer Kälte- oder Klimaanlage müssen Sie elektronisch beim BAFA einreichen. Dazu stellt das Amt ein elektronisches Formular bereit. Erst nach dem Zugang des Zuwendungsbescheids darf das Vorhaben auch umgesetzt werden. Als Beginn des Vorhabens gilt der rechtsgültige Abschluss eines Lieferungsvertrags, wenn Sie die Anlage in Eigenleistung einbauen oder eines Leistungsvertrages, wenn Sie ein Fachunternehmen beauftragen.
Sie können – und sollten – Ihren Antrag während der Umsetzung Ihres Vorhabens elektronisch um Unterlagen oder Nachweise ergänzen.
Verwendungsnachweis
Bei diesem Nachweis handelt es sich um den Beweis, dass Sie die Maßnahme so, wie sie vom BAFA bewilligt wurde, durchgeführt, die Fristen eingehalten, und die Auflagen erfüllt haben. Auch den Verwendungsnachweis müssen SIe über das vom BAFA bereit gestellte Verwendungsnachweisportal einreichen.
Nach der Einreichung erfolgt schließlich die Auszahlung der Fördermittel, darüber werden Sie nicht gesondert benachrichtigt.