Einzelmaßnahmen vs. Sanierung zum Effizienzhaus
Einzelmaßnahmen. Als Einzelmaßnahmen gelten alle Dämmmaßnahmen, die nicht das gesamte Gebäude insgesamt betreffen. Das sind insbesondere:
- Fassadendämmung
- Dachdämmung oder die Dämmung der obersten Geschossdecke
- Kellerdeckendämmung
- der Einbau neuer, energiesparender Fenster
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Einzelmaßnahmen sind dabei sowohl für sich allein als auch gebündelt als mehrere Maßnahmen förderfähig. Sie werden sowohl von der KfW als auch alternativ vom BAFA gefördert.
Neben der Wärmedämmung werden auch weitere Einzelmaßnahmen mit dem gleichen Programm gefördert, die ebenfalls der Senkung des Energieverbrauchs dienen: Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage, Einbau von Lüftungsanlagen, Einbau oder Erneuerung von sommerlichen Wärmeschutzvorrichtungen (Außenrollos, Markisen) sowie der Einbau von digitalen Systemen zur „smarten“ Anlagensteuerung oder zur Senkung des Energieverbrauchs.
Zu Förderungen im Bereich der Heizung lesen Sie bitte unseren Spezial-Artikel Heizung: Förderungen, Informationen zu Förderungen beim Einbau einer Lüftungsanlage finden Sie unter Lüftungsanlage: Förderungen.
Sanierung zum Effizienzhaus. Die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus bedeutet, dass das Gebäude nach Abschluss aller Arbeiten einen bestimmten Energieverbrauch aufweist. Je niedriger der Energieverbrauch, desto höher die mögliche Förderung.
Die Effizienzhaus-Stufe ergibt sich dabei aus dem Verhältnis des Energieverbrauchs in Bezug zu einem bestimmten Referenzgebäude nach im Gebäudeenergiegesetz definiertem Standard (GEG). Effizienzhaus-40 Standard bedeutet dabei, dass das Gebäude nur 40 % der Primärenergie im Vergleich zum Referenzhaus benötigt, Effizienzhaus-55 Standard bedeutet, dass das Gebäude nach Abschluss der Arbeiten 55 % der Energie im Vergleich zum Referenzhaus verbraucht, die Wärmeverluste betragen nur 70 % im Vergleich zum Referenzgebäude.
Aktuell gibt es die Effizienzhaus-Standards 40, 55, 70, 85 und 100. Für denkmalgeschützte Gebäude gilt ein eigener Standard. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Denkmalschutz-Förderung. Eine Sanierung zum Effizienzhaus geht über reine Wärmedämmmaßnahmen hinaus – in diesem Fall müssen zusätzlich auch weitere Maßnahmen (z. B. Heizungsaustausch) erfolgen.
Individueller Sanierungsfahrplan. Neben der Förderung von Einzelmaßnahmen und der Sanierung zum Effizienzhaus ist es auch möglich, gemeinsam mit einem Energieberater die Sanierung des Gebäudes in mehreren „Etappen“ fest zu planen. Jede „Etappe“ enthält dabei bestimmte Maßnahmen, die jeweils gleichzeitig umgesetzt werden.
Die Gesamtsanierung kann in 2 bis 5 solcher „Sanierungsetappen“ aufgeteilt werden, die maximale Laufzeit eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) beträgt 15 Jahre. Die Förderung für jede Etappe wird dabei einzeln beantragt, als Bestandteil eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) wird jedoch ein zusätzlicher Förderbonus von 5 % der förderfähigen Kosten gewährt.zei Das gilt nur für Maßnahmen, die Bestandteil eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) sind, nicht für zuvor nicht vereinbarte Maßnahmen.
KfW-Förderung
KfW-Förderung für Einzelmaßnahmen
Einzelmaßnahmen fördert die KfW über einen Kredit.
Kreditförderung (Programm 261, 262). Die maximal mögliche Kreditsumme beträgt 60.000 EUR pro Wohneinheit. Bei Einzelmaßnahmen wird ein Tilgungszuschuss von 20 % der förderfähigen Kosten geleistet. Ist die Maßnahme Bestandteil eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP), beträgt der Tilgugnszuschuss 25 %.
Die Kreditlaufzeit kann zwischen 4 und 30 Jahre gewählt werden, dabei gibt es eine je nach Laufzeit unterschiedlich lange tilfgungsfreie Anlaufzeit, in der nur die fälligen Kreditzinsen bezahlt werden müssen, aber keine Rückzahlungen geleistet werden. Der Zinssatz richtet sich nach der Laufzeit und beginnt bei 2,77 % eff.
Alternativ dazu kann ein endfälliges Darlehen gewählt werden, bei dem während der gewählten Laufzeit (4 – 10 Jahre sind möglich) nur die Zinsen bezahlt werden und erst am Ende der Laufzeit die gesamte Summe zurückgezahlt wird. Der Zinssatz beträgt aktuell 3,05 % eff.
Energieberater-Pflicht. Die Maßnahmen müssen zwingend von einem Energieeffizienz-Experten oder einer Energieeffizienz-Expertin geplant und begleitet werden. Zugelassen sind dafür alle Expertinnen und Experten, die in der Expertenliste der Deutschen Energie-Agentur (dena) gelistet sind.
Die Kosten des Energieberaters können mit bis zu 50 % gefördert werden (maximal 2.500 EUR). Für die Förderung wird ein zusätzlicher Kreditbetrag und ein entsprechender Tilgungszuschuss bereitgestellt. Das Beantragen der Förderung übernimmt der Energieberater.
Mindestalter des Gebäudes. Bauantrag oder Bauanzeige müssen mindestens 5 Jahre zurückliegen, bevor die Förderung beantragt werden kann.
KfW-Förderung zum Effizienzhaus
Kreditförderung (Programm 261, 262). Bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus steht eine höhere Kreditsumme zur Verfügung (bis zu 150.000 EUR pro Wohneinheit). Der Tilgungszuschuss beträgt – abhängig vom erreichten Effizienzhaus-Standard nach der Sanierung bis zu 50 %, mindestens aber 12,5%.
Zinsen und Kreditbedingungen sind die gleichen wie bei der Förderung von Einzelmaßnahmen (siehe vorhergehender Abschnitt „KfW-Förderung für Einzelmaßnahmen“).
Der Kredit kann neben der Förderung einer energetischen Sanierung auch beim Neubau eines Effizienzhauses oder beim Kauf eines Effizienzhauses genutzt werden. Die Neubauförderung wurde zwischenzeitlich (Jahresanfang 2022) zeitweilig gestoppt, ist aber für das Effizienzhaus-40 mittlerweile verfügbar. (Effizienzhaus-55 und höher wird als Neubau nicht mehr gefördert).
Energieberater-Pflicht. Auch für diese Kreditförderung gilt eine Energieberater-Pflicht, die Bedingungen und die Förderung der Energieberater-Kosten entsprechen denen bei Einzelmaßnahmen (siehe vorhergehender Abschnitt).
Zusätzlich förderfähig ist daneben auch die akustische Fachplanung, wenn Lärmschutzmaßnahmen bei stationären Geräten im Haus (z. B. Wärmepumpe) geplant werden.
Bauzuschuss (Programm 461). Wer keine Kreditförderung benötigt, kann auch einen Bauzuschuss wählen.
BAFA-Förderung
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert ebenfalls Einzelmaßnahmen zur Gebäudedämmung.
Geförderte Maßnahmen. Förderfähig sind alle Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle (Fassadendämmung, Dachdeckendämmung, Dämmung der obersten Geschossdecke und der Kellerdecke, energiesparende Fenster, Außentüren und Tore). Zusätzlich förderfähig sind auch (wie bei der KfW) außenliegende Sonnenschutzeinrichtungen (Ersatz oder erstmaliger Einbau).
Mindestfördersumme. Damit die Maßnahmen förderfähig sind, müssen die Kosten mindestens 2.000 EUR brutto betragen.
Maximale Förderung. Maximal können Maßnahmen bis zu 60.000 EUR pro Wohneinheit und Kalenderjahr gefördert werden.
Förderhöhe. Die Förderung beträgt 20 % der förderfähigen Kosten. Ist die Maßnahme Bestandteil eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP), beträgt die Förderung 25 % der förderfähigen Kosten.
Energieberater-Pflicht. Wie bei den Förderungen der KfW ist die Beiziehung eines Energieberaters Pflicht. Auch hier muss der Energieberater oder die Energieberaterin auf der Förderliste der Deutschen Energie-Agentur (dena) aufgeführt sein.
Die Kosten des Energieberaters sind auch bei Nutzung der BAFA-Förderung mit bis zu 50 % förderfähig (maximal 2.500 EUR).
Grundsätzliche Vorgaben
Kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn. Die Maßnahmen dürfen erst begonnen werden, wenn ein positiver Förderbescheid zugegangen ist. Auch eine Auftragserteilung darf im Vorfeld nicht erfolgen.
Bereits begonnene oder schon abgeschlossene Maßnahmen sind grundsätzlichnicht förderfähig.
Technische Mindestvoraussetzungen. Bei der Ausführung der Arbeiten sind bestimmte technische Mindestanforderungen zwingend einzuhalten. Arbeiten, die nicht den vorgegebenen Mindestanforderungen entsprechen, sind nicht förderfähig.
Kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Es besteht grundsätzlich, weder bei KfW noch beim BAFA, ein Rechtsanspruch auf den Erhalt einer Förderung. Der Bund stellt für die Förderungen eine begrenzte Menge an Mitteln zur Verfügung – sind diese Mittel ausgeschöpft, ist auch bei korrekt eingereichten und förderfähigen Anträgen keine Förderung mehr möglich.
Vor-Ort-Kontrollen sind möglich. Die Förderungsgeber behalten sich vor, Kontrollen der geförderten Maßnahmen durchzuführen oder Dritten durchführen zu lassen.
Hochwasserbetroffene. Für alle Betroffenen vom Hochwasser 2021 gelten einige Ausnahmeregelungen – so ist für diese Personengruppe etwa ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ausnahmsweise zulässig und es dürfen auch neue Anträge gestellt werden, selbst wenn zuvor bereits ein Antrag aus einem Vorgängerprogramm genutzt wird (keine Sperrfristen). Eine Kombination der Förderungen mit anderen öffentlichen Mitteln zur Hochwasserbekämpfung ist im Rahmen von bis zu 80 % der förderfähigen Kosten (in Härtefällen bis zu 100 %) möglich. Versicherungsleistungen („Schadensausgleichsleistungen Dritter“) werden dabei allerdings angerechnet. Die Ausnahmeregelungen gelten dann, wenn von Kommune oder Landkreis bestätigt wird, dass das Gebäude vom Hochwasser betroffen war.
Steuerabsetzung als Alternative zur Förderung
Wer keine Förderung beantragen möchte, kann die Kosten für die Wärmedämmung des Gebäudes auch steuerlich geltend machen. Alle Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel Sanierung: Kosten absetzen. Eine Doppelförderung (staatliche Förderung und gleichzeitige Steuerabsetzung) ist dabei aber ausgeschlossen.
Hinweis zu denkmalgeschützten Gebäuden
Die Förderungen zur Wärmedämmung und zur energetischen Sanierung, die von KfW und BAFA zur Verfügung gestellt werden, reichen oft nicht aus, um die deutlich höheren Kosten bei denkmalgeschützten Gebäuden angemessen zu decken. Wer die energetische Sanierung nicht aus eigenen Mitteln bewältigen kann, kann zusätzliche Förderungen – etwa bei der Deutschen Stiftung Denkmalschutz – beantragen. Diese Fördermittel werden als ergänzende Förderung gesehen und beeinträchtigen die Förderfähigkeit durch KfW oder BAFA nicht.
Mehr dazu können Sie in unserem Artikel Denkmalschutz-Förderung nachlesen.