Darf ich meine Garage als Abstellraum nutzen?
Es sei nun einmal dahingestellt, ob die Garage auch ein guter Lagerraum ist, schließlich neigt sie zu Feuchtigkeit durch Kondenswasser. Wichtiger ist aber die Tatsache, dass der Gesetzgeber nur eng begrenzte Nutzungen der Garage vorsieht:
- Unterstellen eines Autos, welches aktuell auch vorwiegend genutzt wird,
- Unterbringen des zum Auto befindlichen Zubehörs wie eine Aufhängung von Felgen,
- Durchführen von kleineren Wartungs- und Reparaturarbeiten an diesem Auto.
Das bedeutet: Selbst das Unterstellen eines nicht als Hauptauto genutzten Oldtimers oder das Aufbewahren der Fahrräder in der Garage entspricht eigentlich nicht ihrem Bestimmungszweck. Das Lagern ganz anderer Gegenstände ist dann auf keinen Fall erlaubt. Denn eine Garage wird privilegiert bewilligt, um den Straßenraum durch weniger parkende Fahrzeuge zu entlasten.
Kann eine Zweckentfremdung der Garage geahndet werden?
Die Rechtslage ist also klar: Eine Nutzung der Garage als Lagerraum ist nur für spezifisches Autozubehör erlaubt. Auch dieses sollte so gelagert werden, dass die Nutzung der Garage als Unterbringung des Autos nicht behindert wird. Auch Fahrräder und Co. werden meist akzeptiert, wenn sie die eigentliche Nutzung der Garage nicht behindern. Überprüfen wird die Baubehörde dies auch nur, wenn es einen konkreten Verdacht gibt, beispielsweise weil ein Nachbar Ihre Garagennutzung an diese gemeldet hat.
Auch wenn theoretisch Bußgelder möglich sind, werden diese gegen privaten Garagenbesitzer höchstens bei Wiederholungstaten verhängt. Es kann aber sein, dass die Baubehörde Sie dazu verpflichtet, die Garage aufzuräumen. Dieser Aufforderung sollten Sie nachkommen, da ansonsten die Kosten für das Räumen auf Sie übertragen werden können.