Liegt ein Baumangel vor, wenn die Einfahrt der Garage zu schmal geraten ist?
Die Garage lässt sich nur dann wirklich komfortabel nutzen, wenn in diese möglichst bequem eingefahren werden kann. Ist zum Einfahren ein Rangieren nötig, stellt das allerdings noch keinen Baumangel dar. Der Bauunternehmer kann deshalb also nicht auf Schadenersatz verklagt werden. Denn die Zufahrt zur Garage darf sogar so schmal sein, dass sie nur nach mehrmaligem Rangieren getroffen werden kann – wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.
Was ergibt sich aus dem zugehörigen Präzedenzfall?
Zu diesem Sachverhalt liegt ein wegweisendes Urteil des Oberlandesgerichts München vor. Dieses verhandelte vor einigen Jahren einen Fall, bei dem ein Bauherr nach Fertigstellung einer Doppelhaushälfte feststellen musste, dass die Einfahrt zur Garage zu schmal geraten war, um sie ohne Rangieren anfahren zu können. Da mit dem Bauunternehmer eine gehobene Ausstattung der gesamten Anlage vereinbart worden war, verklagte er diesen auf Schadenersatz.
Das Gericht allerdings schmetterte die Klage nieder. Die Begründung: Für private Garagen bestehen keine allgemein anerkannten Regeln zur Umsetzung. Eine zu schmale Garageneinfahrt ist daher kein Baumangel, sofern die folgenden Punkte zutreffen:
- Die Garage ist breit genug und kann mit mehrmaligem Rangieren befahren werden.
- Es steht genug Platz vor der Garage zum Rangieren ohne Beeinträchtigung des Verkehrs zur Verfügung.
- Das Platzangebot zum Bau der Garage fällt insgesamt eher eng aus.
Und was ist, wenn die Einfahrt zur Tiefgarage zu schmal ist?
Bei Einzelgaragen auf kleinen Grundstücken ist es dem Nutzer also zuzumuten, auch mehrmals rangieren zu müssen, bis er die Einfahrt trifft. Anders sieht das bei Tiefgaragen in Mehrfamilienhäusern aus. Hier haben Nutzer laut Ansicht des Oberlandesgerichts München nicht ausreichend Platz und Zeit, um gefahrenfrei zu rangieren. Hier steht Ihnen also genug Platz zu – die Frage ist, ob sich dieser Anspruch in der Praxis durchsetzen lässt.