Darf ich meine Garage nutzen, wie ich möchte?
Ob Gartenstühle, alte Möbel oder Werkzeug: Die Garage wird von vielen Menschen gerne mit viel Stauraum eingerichtet. Manchmal wird sie auch scheinbar wahllos zugestellt. Dabei gehen die meisten davon aus, dass es ihnen selbst überlassen ist, ob sie die Garage überhaupt nutzen und wenn ja, wie. Das allerdings ist nicht der Fall. Denn der Gesetzgeber hat festgeschrieben, dass die Garage dem Zweck dienen muss, den öffentlichen Straßenraum zu entlasten.
Das bedeutet, dass in einer Garage rechtlich gesehen lediglich die folgenden Dinge dauerhaft untergestellt werden dürfen:
- ein regelmäßig genutztes, zugelassenes und fahrbereites Auto,
- Zubehör zu diesem Auto,
- Ordnungssysteme, die der Aufbewahrung dieses Zubehörs dienen,
- Fahrräder, Motorräder und andere Fahrzeuge, wenn das Unterstellen andernfalls im öffentlichen Raum erfolgen würde,
- im kleinen Umfang wird zudem meist das Unterstellen von Zubehör zu Haus und Garten geduldet.
In der Praxis ist es manchmal schwer, einzuschätzen, ob es sich bei der persönlichen Nutzung der Garage schon um eine Ordnungswidrigkeit handelt oder nicht. Sie können sich daher daran orientieren, was der vornehmliche Nutzungszweck der Garage ist. Sind alle Wände so vollgestopft mit Dingen, die nicht zum Auto gehören, dass dieses darin kaum oder sogar gar nicht mehr Platz findet? Dann stellt die Nutzung in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit dar. Entscheiden muss das letztlich aber auch immer die zuständige Behörde.
Ordnungswidrigkeit bei der Garagennutzung: Drohen mir Strafen?
Grundsätzlich wird die Nutzung von Garagen nicht anlasslos überprüft. Sollte sich allerdings ein Nachbar über Ihre Garagennutzung beschweren oder die Behörde anderweitig von der Zweckentfremdung erfahren, drohen Ihnen tatsächlich Strafen. Diese umfassen in aller Regel mindestens die Auflage, die Garage aufzuräumen und nur noch entsprechend des vorgegebenen Nutzungszwecks zu verwenden. Zudem können mehrere hundert Euro hohe Bußgelder verhängt werden. Das ist aber vor allem bei „Wiederholungstätern“ und schweren Zuwiderhandlungen der Fall.