Eine Garage gehört im Normalfall nie zur Wohnfläche
Für die Quadratmeterzahl, die letztlich als Wohnfläche in einem Mietvertrag festgeschrieben wird, kann es heutzutage durchaus unterschiedliche Berechnungsarten geben. Im Einzelfall hängt das zum Teil auch davon ab, ob es sich um einen bereits sehr alten oder um einen neuen Mietvertrag handelt. Immerhin wurde mit dem Inkrafttreten der neuen Wohnflächenverordnung am 1. Januar 2004 die Berechnung der Wohnfläche in Detailfragen anders geregelt.
Relativ unstrittig dürfte aber in der Regel sein, dass eine Garage bei der Berechnung der Wohnfläche ausgenommen ist. Schließlich handelt es sich bei Garagenflächen nicht um Flächen, die für Wohnzwecke im eigentlichen Sinn genutzt werden. Zumindest dann nicht, wenn die Garage bestimmungsgemäß genutzt wird. Grundsätzlich sollten die folgenden Flächen bei der Berechnung der Wohnfläche für den Mietvertrag eigentlich keine Berücksichtigung finden:
- Kellerräume
- Trockenräume auf dem Dachboden
- Fahrradraum
- gemeinschaftlich genutztes Treppenhaus
- Gartenflächen
- Abstellraum außerhalb der Wohnung
Wie werden die Mietkosten für Garagen abgerechnet?
Die Fläche einer Garage mag zwar nicht der eigentlichen Wohnfläche einer Mietwohnung zuzurechnen sein. Nichtsdestotrotz darf sie aber natürlich bei den Mietkosten berücksichtigt werden. Schließlich stellt sie für den Mieter einen entscheidenden Vorteil dar, da er sein Fahrzeug nicht im Freien abstellen muss.
Sofern kein separater Mietvertrag für den Stellplatz abgeschlossen wird, kann eine Garage mit den Nebenkosten abgerechnet werden. Durch die Trennung von der Wohnfläche können Sie so immerhin sicherstellen, dass flächenabhängig umgelegte Nebenkosten über die Wohnflächenberechnung nicht in ungerechtfertigter Höhe auf Sie abgewälzt werden.
Wie verhält es sich bei einer als Wohnraum genutzten Garage?
Ein Sonderfall liegt natürlich vor, wenn eine entsprechend um- und ausgebaute Garage nicht als Stellplatz, sondern ausdrücklich als Wohnraum genutzt wird. Allerdings stellt sich in solchen Fällen ohnehin die Frage, ob ein hierfür abgeschlossener Mietvertrag rechtlich nicht auf sehr wackeligen Beinen steht. Schließlich erfolgen derartige Umbauten in den meisten Fällen ohne die erforderliche Genehmigung. Bei entsprechenden Anzeigen durch Nachbarn kann es daher jederzeit dazu kommen, dass von behördlicher Seite mangels Genehmigungsfähigkeit ein Rückbau angeordnet wird.