In vielen Regionen definiert ein Mindestabstand zum öffentlichen Raum die Länge der Einfahrt
Bei Fragen des Baurechts lässt sich leider allzu oft keine pauschale Aussage zu gesetzlichen Vorschriften treffen, die für Gesamtdeutschland oder den gesamten deutschsprachigen Raum Gültigkeit hätte. Zu verschieden sind dafür die Vorschriften, die in den einzelnen Bundesländern Gültigkeit haben. Allerdings gibt es immerhin gewisse Grundsätze, die in sehr vielen Regionen ähnlich gestaltet sind.
So gilt in vielen Fällen ein Mindestabstand von 3,00 m zwischen der Garage und dem öffentlichen Raum als Untergrenze bei der Länge der Garageneinfahrt. Dies ergibt sich allerdings eher indirekt aus den Abstandsregeln, die bei der Bebauung von Grundstücken einzuhalten sind. Diese Abstandsregeln können zwar unter Umständen bei der sogenannten Grenzbebauung mit Garagen an den seitlichen Grundstücksgrenzen zu den Nachbarn unterlaufen werden. An der Frontseite eines Grundstücks sind diese Abstände aber zwingend einzuhalten.
In der Praxis erscheint es tatsächlich meist sinnvoller, statt der 3,00 m eher 5,00 m als Mindestlänge einer privaten Garageneinfahrt zu veranschlagen. So bleibt genügend Platz vor der Garage, um bei Bedarf zum Beispiel auch noch ein zusätzliches Fahrzeug abstellen zu können.
Es kommt auch auf die Verkehrssituation rund um das Grundstück an
Die vorgeschriebene Länge einer Garageneinfahrt ergibt sich im Gegensatz zu deren Breite tatsächlich auch aus der Lage des Grundstücks bzw. der Verkehrssituation um dieses Grundstück herum. Schließlich müssen Grundstücksbesitzer sicherstellen, dass durch die Art ihrer Zufahrtsgestaltung und Garagennutzung die folgenden Parameter erfüllt sind:
- möglichst freier Blick auf den Verkehr im öffentlichen Raum
- unkompliziertes Ein- und Ausfahren
- ausreichender Kurvenradius
- Sicherheit von Fußgängern und fließendem Verkehr
- Verkehrsfluss ohne Störung
Das bedeutet, dass manuell zu öffnende Einfahrtstore nicht am äußersten Rand der Einfahrt angebracht sein dürfen, wenn dadurch das eigene Fahrzeug regelmäßig den Verkehr auf einer stark befahrenen Straße behindert. Ein Zufahrtstor kann aber genehmigt werden, wenn durch eine Automatik mit Fernbedienung ein zügiges Ein- und Ausfahren sichergestellt werden kann. In einem verkehrsberuhigten Bereich im reinen Wohngebiet ist es dagegen weniger problematisch, wenn die gesamte Länge der Einfahrt durch ein manuelles Tor vom öffentlichen Verkehrsraum abgetrennt wird.
Manchmal ergibt sich die Länge aus der maximalen Steigung der Zufahrt
In vielen Fällen ergibt sich die Mindestlänge einer Garageneinfahrt auch aus den maximal möglichen Werten für die Steigung oder das Gefälle der Einfahrt. Wenn möglich, sollte die Steigung von Garageneinfahrten immer möglichst gering ausfallen.
Dabei kommt es nicht allein auf die offiziellen Vorschriften für Garageneinfahrten an. Eine steile Garageneinfahrt sollte immer möglichst wirksam entschärft werden, damit der vorhandene Höhenunterschied insbesondere im Bereich der Übergänge nicht zu einem Bodenkontakt mit der Bodenplatte des Fahrzeugs führt.