Direkteinleiter und Indirekteinleiter
Wer sein Abwasser selbst aufbereitet, und es danach in einen Vorfluter einleitet, muss Vorschriften zur Wassergüte einhalten. Das dient vor allem dem Gewässerschutz.
In der Regel sind das Industriebetriebe, deren Abwasser so stark verschmutzt ist, dass es der Betrieb selbst aufbereitet und nach der vollständigen Abwasseraufbereitung gleich selbst in ein geeignetes Gewässer, einen sogenannten Vorfluter einleitet. Solche Betriebe heißen deshalb Direkteinleiter.
Aber auch Besitzer von Kleinkläranlagen sind Direkteinleiter. Für sie gilt als Maßnahme zum Gewässerschutz ebenfalls eine ganze Anzahl von Vorschriften, welche Stoffe in welcher Menge das geklärte Abwasser enthalten darf. Die Einhaltung dieser Vorschriften muss auch vom Kleinkläranlagenbesitzer in regelmäßigen Abständen untersucht und dokumentiert werden.
Vorschriften für die Wasserqualität
Die Vorschriften, welche Stoffe in welchem Maß vorhanden sind, werden von der jeweiligen Kommune ausgegeben. Sie sind nicht bundesweit einheitlich. Das liegt daran, weil die Wasserbeschaffenheit im Vorfluter das entscheidende Kriterium ist, welche Stoffe in welcher Menge vom jeweiligen Gewässer vertragen werden. Damit sollen auch langfristige Schäden an Flora und Fauna vermieden werden.
Vorschriften für Indirekteinleiter
Indirekteinleiter liefern ihr Abwasser an die Kläranlage. Es wird dort aufbereitet und erst dann in einen an die Kläranlage angeschlossenen Vorfluter eingeleitet.
Für Indirekteinleiter gibt es nur wenige Vorschriften, welche Stoffe im Abwasser enthalten sein dürfen. Im Haushalt fallen gewöhnlich keine problematischen Chemikalien an. Auch kleinere Industrie- und Handwerksbetriebe produzieren in der Regel kein Abwasser, das Stoffe enthält, deren Klärung schwierig ist.
Für Betriebe, die mit Ölen und Fetten arbeiten muss allerdings zwingend ein sogenannter Fettabscheider vorhanden sein. Damit soll verhindert werden, dass große Mengen an Fetten und Ölen in die Kläranlage gelangen, weil sie den Betrieb stören.
Fallweise kann der Betreiber der Kläranlage Grenzwerte für bestimmte Stoffe erlassen, wenn der Betrieb der Kläranlage durch bestimmte Stoffmengen weniger wirtschaftlich oder technisch problematisch werden kann. Solche Einschränkungen werden dann üblicherweise auch in der Abwassersatzung der jeweiligen Kommune festgeschrieben.
Holländische Liste
In den Niederlanden gibt es verbindliche Grenzwerte im Abwasser, die auch gesetzlich festgelegt sind. Die letzte Festlegung fand 1994 statt. Die sogenannte „Holländische Liste“ ist in Deutschland zwar gesetzlich nicht bindend, liefert aber Grenzwerte, die auch hierzulande als Referenz verwendet werden.
Die Liste legt sogenannte Inverventionswerte für bestimmte Stoffe fest (I-Wert), daneben auch Referenzwerte (S-Werte). Im Vergleich zu Deutschland sind die I-Werte bei bestimmten Stoffen allerdings deutlich höher.
Die Liste definiert beispielsweise Grenzwerte für:
- Arsen
- freie und gebunden Cyanide
- Schwermetalle
- Toluol und Xylol
Gemessen werden diese Werte einerseits im Boden, andererseits im Grundwasser. Bei überhöhten Werten wird in den Niederlanden eine Intervention zwingend notwendig. In Deutschland erfolgt ebenfalls eine Intervention bei überhöhten Boden- oder Grundwasserwerten, allerdings nicht explizit aufgrund der Liste.