Geschossflächenzahl: Definition und Relevanz
Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist im deutschen Baurecht ein zentrales Instrument zur Regelung der baulichen Nutzung eines Grundstücks. Sie definiert das Verhältnis der gesamten Fläche aller Vollgeschosse eines Gebäudes zur Grundstücksfläche. Dies bedeutet, dass Sie bei der GFZ–Berechnung die Summe der Grundflächen aller Vollgeschosse ins Verhältnis zur Fläche des Baugrundstücks setzen. Ein Beispiel: Hat Ihr Grundstück eine Fläche von 500 Quadratmetern und die GFZ beträgt 0,8, dann dürfen Sie 400 Quadratmeter Geschossfläche nutzen (500 m² x 0,8 = 400 m²).
Die GFZ wird als Dezimalzahl angegeben und ist im Bebauungsplan der jeweiligen Gemeinde festgelegt. Diese Kennzahl soll eine übermäßige Bebauung verhindern und sorgt dafür, dass die bauliche Dichte in einem gemäß Bebauungsplan festgelegten Rahmen bleibt. Insbesondere in urbanen Gebieten, wo die Nachfrage nach Wohnraum hoch ist, kann die Geschossflächenzahl höhere Werte erreichen, während sie in ländlichen Gebieten niedriger ausfällt, um mehr Freiraum zu gewährleisten.
Wichtig ist auch zu beachten, dass die GFZ berechtigt genutzt werden sollte, um die Bebauungsdichte zu regulieren und so für eine ausgewogene städtische Entwicklung zu sorgen. Sie ist ein wesentlicher Parameter für Investoren und Bauherren, da sie sich direkt auf die maximal zulässige Bebauung und somit auf den Wert des Grundstücks und die Möglichkeiten der Baugestaltung auswirkt. In jedem Fall sollten alle Bauvorhaben entsprechend der festgelegten GFZ geplant und genehmigt werden, um rechtliche und wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden.
Berücksichtigung von Garagen bei der GFZ
Bei der Berechnung der Geschossflächenzahl (GFZ) werden spezifische Flächen gemäß § 20 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht einbezogen. Dazu zählen:
- Garagen
- Stellplätze
- Balkone
- Terrassen
- Loggien
- Nebenanlagen
Diese Regelung bedeutet, dass die Flächen dieser Bauwerke zur Geschossfläche des Grundstücks nicht hinzugerechnet werden. Dadurch bleibt mehr Nutzfläche für die eigentliche Bebauung des Hauptgebäudes erhalten.
Eine wichtige Ausnahme gibt es jedoch bei Tiefgaragen. Gemäß § 21a Abs. 5 BauNVO können Tiefgaragen, die im Bebauungsplan vorgesehen sind, die zulässige Geschossfläche erhöhen. Dies ermöglicht eine effektivere Nutzung der Baufläche, besonders in urbanen Gebieten, wo der Platz oft begrenzt ist.
Die klare Trennung zwischen den verschiedenen Flächentypen stellt sicher, dass die GFZ ausschließlich die überbaute Fläche der Vollgeschosse widerspiegelt. Dies ist besonders relevant für Bauherren und Architekten, da eine höhere GFZ eine intensivere Bebauung des Grundstücks erlaubt und somit den wirtschaftlichen Wert erhöht, ohne die Nutzflächen wie Garagen und Terrassen negativ zu beeinflussen. Stellen Sie also sicher, dass bei der Planung und Berechnung Ihres Bauvorhabens alle Faktoren berücksichtigt werden, um das maximale Potenzial Ihres Grundstücks auszuschöpfen.
Ausnahmen von der Regel
Bestimmte bauliche Gegebenheiten können Ausnahmen bei der Berechnung der Geschossflächenzahl (GFZ) erforderlich machen. Gemeinden können unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und spezifischen Bauvorhaben von den standardmäßigen Regelungen abweichen:
- Tiefgaragen: Wenn in Ihrem Bebauungsplan Tiefgaragen vorgesehen sind, darf die Fläche der Tiefgarage zusätzlich zur zulässigen Geschossfläche hinzugerechnet werden. Das ermöglicht eine effiziente Flächennutzung, insbesondere in städtischen Gebieten mit begrenztem Bauplatz.
- Abweichende GFZ für bestimmte Gebiete: Seit dem 23. Juni 2021 gelten die in der BauNVO aufgeführten Geschossflächenzahlen nur noch als Orientierungswerte. Gemeinden können daher auch höhere GFZ festlegen, wenn lokale städtebauliche Bedürfnisse dies erfordern. Diese Festlegungen werden im Bebauungsplan dokumentiert und begründet.
- Individuelle Bauelemente: Einzelne Bauelemente wie bestimmte Garagen oder Stellplätze können unter bestimmten Umständen ebenfalls aus der Berechnung der GFZ herausgenommen werden. Diese speziellen Regelungen bieten den Gemeinden den nötigen Spielraum, um besser auf die Bedürfnisse und die örtlichen Bedingungen reagieren zu können.
Diese Ausnahmen können erheblich zur Flexibilität und Optimierung der Bebauungspläne beitragen und sollten bei der Planung eines Bauvorhabens stets berücksichtigt werden.
Beispiel zur Veranschaulichung
Stellen Sie sich ein Grundstück mit einer Fläche von 800 Quadratmetern vor. Die festgelegte Geschossflächenzahl (GFZ) beträgt 1,2. Daraus ergibt sich, dass Sie eine maximale Geschossfläche von 960 Quadratmetern auf diesem Grundstück realisieren dürfen (800 m² x 1,2 = 960 m²).
Nun plant der Bauherr, neben dem Hauptgebäude eine freistehende Garage und eine Terrasse zu errichten. Nach den aktuellen baurechtlichen Vorgaben ist es so, dass weder die Fläche der Garage noch die der Terrasse bei der Berechnung der zulässigen Geschossfläche berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass die gesamte durch die Garage und Terrasse belegte Fläche zur Geschossfläche hinzugefügt werden kann, ohne dass die maximale GFZ überschritten wird. So bleibt mehr Platz für das Hauptgebäude, das somit maximal bis zu 960 Quadratmeter Geschossfläche nutzen kann.
Diese Regelung stellt sicher, dass Bauherren und Architekten die verfügbaren Flächen effizient und wirtschaftlich nutzen können.