Das Entfernen eines Grenzsteins ist strafbar
Das Entfernen eines Grenzsteins stellt eine schwerwiegende Rechtsverletzung dar, die nach § 274 Strafgesetzbuch (StGB) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird. Als Grundstückseigentümer oder Mieter berührt Sie dies unmittelbar, da Grenzsteine klare Markierungen der Flurstücksgrenzen Ihres Grundstücks sind und somit der Sicherung des Eigentums dienen.
Darüber hinaus regeln auch die Landesvermessungsgesetze der Bundesländer die Strafen für das Entfernen oder Versetzen von Grenzsteinen. So kann beispielsweise in Baden-Württemberg eine Geldbuße von bis zu 2.000 Euro verhängt werden. Dies unterstreicht die Bedeutung der Grenzsteine und die Notwendigkeit, diese unversehrt zu lassen.
Auch der Versuch, einen Grenzstein zu entfernen, ist strafbar. Eine mutwillige Veränderung kann zudem zu hohen Kosten für die Wiederherstellung einschließlich der notwendigen Vermessungsarbeiten führen. Achten Sie daher stets darauf, Veränderungen an den Grenzsteinen zu vermeiden und alle Maßnahmen im Vorfeld mit dem zuständigen Vermessungsamt abzuklären.
Das Entfernen eines Grenzsteins kann je nach Umständen sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Grundstücksgrenzen intakt und deutlich erkennbar bleiben, um Konflikte und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Welche Möglichkeiten haben Sie, wenn ein Grenzstein entfernt wurde?
Falls Sie feststellen, dass ein Grenzstein auf Ihrem Grundstück entfernt wurde, ist besonnenes und strukturiertes Vorgehen wichtig. Hier sind die Schritte, die Sie unternehmen sollten:
- Kontakt zum Vermessungs- und Katasteramt aufnehmen: Ihre erste Anlaufstelle sollte das zuständige Vermessungs- und Katasteramt sein. Klären Sie dort ab, ob die Position des Grenzsteins in deren Unterlagen verzeichnet ist. Auch wenn Sie die Flurstücksnummer kennen, erleichtert dies die Identifikation der korrekten Position des Grenzsteins.
- Grenzwiederherstellung beantragen: Sollte der Grenzstein tatsächlich entfernt worden sein, können Sie beim Vermessungs- und Katasteramt eine Grenzwiederherstellung beantragen. Dies sorgt dafür, dass die genaue Lage der Grundstücksgrenze wieder markiert wird. Beachten Sie, dass die Kosten in der Regel vom Antragsteller zunächst übernommen werden müssen.
- Mitwirkung des Nachbarn einfordern: Nach § 919 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind beide Grundstückseigentümer zur Mitwirkung bei der Wiederherstellung der Grenzmarkierungen verpflichtet. Sie können Ihren Nachbarn schriftlich dazu auffordern, sich an der Grenzwiederherstellung zu beteiligen und die Kosten zu teilen.
- Dokumentation als Beweismittel erstellen: Dokumentieren Sie den fehlenden Grenzstein gründlich. Fertigen Sie Fotos an, notieren Sie sich Datum und Uhrzeit, wann Sie das Fehlen bemerkt haben und sammeln Sie eventuell vorhandene Zeugenaussagen. Diese Nachweise können im weiteren Verlauf hilfreich sein, insbesondere falls Sie den Verdacht haben, dass der Grenzstein absichtlich entfernt wurde.
- Anzeige bei der Polizei erstatten: Wenn Sie vermuten, dass der Grenzstein bewusst entfernt wurde, sollten Sie dies bei der Polizei anzeigen. Das Entfernen eines Grenzsteins kann eine Straftat darstellen, die mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Fügen Sie Ihrer Anzeige alle gesammelten Beweise bei.
- Rechtliche Schritte prüfen: Sollten Ihr Nachbar nicht kooperieren und Ihnen die erneute Setzung des Grenzsteins verweigern, können Sie rechtliche Schritte einleiten, um Ihren Anspruch durchzusetzen. Dies kann auch die Durchsetzung einer Kostenbeteiligung durch den Nachbarn beinhalten, falls dieser für das Entfernen verantwortlich ist.
Durch diese Maßnahmen können Sie sicherstellen, dass Ihre Grundstücksgrenzen korrekt wiederhergestellt und in Zukunft respektiert werden. Ein umsichtiges Handeln in dieser Situation schützt Sie vor möglichen rechtlichen und finanziellen Folgen.