Grüne Fenster – welche Fassadenfarben kommen infrage?
Grüne Fenster werden als Holz-, Alu- oder Kunststoffvariante angeboten und sorgen für eine natürliche und einladende Optik. Oftmals werden Grüntöne unterbewusst mit anderen naturnahen Farben verbunden, sodass sich diese Optionen auch bestens als Fassadenfarbe eignen.
Zu grünen Fenstern passen daher beispielsweise Beige, Creme, Weiß und andere helle Pastellfarben. Auch Brauntöne (wie Dunkelbraun, Hellbraun oder Sandsteinoptik) können sehr gut mit Grün kombiniert werden. Im klassisch englischem Cottage-Stil stellen Rot, Orange und Backsteinfarben ebenfalls eine ideale Kombination dar.
Welche Fassadenfarben passen nicht zu grünen Fenstern?
Prinzipiell können Sie zu grünen Fenstern natürlich alle Farbtöne streichen, die Ihnen gefallen – über Geschmack lässt sich bekanntlich nicht streichen. Dennoch gibt es einige Fassadenfarben, die mit Grün eher unharmonisch wirken. Dazu zählen beispielsweise knallige Farbtöne, die der natürlichen Optik der grünen Fenster entgegenstehen.
Auch bei stark farbigen Gelb- und Blautönen ist Fingerspitzengefühl gefragt, da sich die Untertöne der beiden Farben miteinander vertragen müssen. Bei intensiven Farbtönen empfiehlt sich auf jeden Fall ein Teststück.
Worauf sollte bei der Farbauswahl zusätzlich geachtet werden?
Die Hausfassade wird nicht nur durch die Farbe der Fenster und durch den Anstrich der Außenwände bestimmt – auch andere Bauteile können einen Einfluss nehmen, weshalb sie diese nicht außer Acht lassen lassen.
Dazu zählen zum Beispiel die Farbe des Dachs, die Gestaltung von Türen und Garagentoren sowie der Farbton der Auffahrt. Auch der Gartenzaun kann sich optisch auswirken. Sind hier bereits stark farbige Varianten zu finden, sollten Sie die Fassadenfarbe ebenfalls damit abstimmen.
Ist jede Fassadenfarbe bei grünen Fenstern erlaubt?
Feste Vorgaben dazu, welche Fassadenfarben bei grünen Fensterrahmen erlaubt sind, gibt es natürlich nicht. Insbesondere bei stark farbigen oder ungewöhnlichen Fassadenfarben sollten Sie aber kurz in der zuständigen Baubehörde anrufen. Nach § 34 des Baugesetzbuches ist es Städten und Gemeinden nämlich vorbehalten, bestimmte Anstriche abzulehnen.
Das gilt dann, wenn diese sich nicht „in die nähere Umgebung einfügen“ und somit nicht der „Eigenart“ der Region entsprechen. Eine regelnde Auslegung dieser Formulierung gibt es nicht – Vorsicht ist also besser als Nachsicht.