Grundlegende Regelungen
Grundsätzlich gilt:
- es muss sich um Arbeiten im selbst genutzten Wohnraum handeln (keine vermieteten Wohnungen oder Häuser)
- es muss sich um bestehenden Wohnraum handeln (kein gerade erst bezogener Neubau)
- die Arbeiten müssen der Instandhaltung, Renovierung oder Modernisierung dienen – oder der Funktionsprüfung von Anlagen
- die Förderung kann nur von Privatpersonen genutzt werden
- absetzbar sind nur Arbeits- und Fahrtkosten, keine Materialkosten
- es können 20 % der anrechenbaren Kosten steuerlich geltend gemacht werden, maximal 1.200 EUR pro Jahr
- Rechtsgrundlage ist §35a. Einkommenssteuergesetz (EStG)
- haushaltsnahe Dienstleistungen und haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse dürfen zusätzlich geltend gemacht werden
- Steuerbegünstigungen für energetische Sanierungen dürfen ebenfalls zusätzlich geltend gemacht werden
Bedingungen im Detail
Selbst genutzter Wohnraum
Selbst genutzter Wohnraum. Als selbst genutzter Wohnraum gilt das selbst bewohnte Haus und das zugehörige Grundstück oder die selbst bewohnte Wohnung, ebenso die selbst genutzte Zweitwohnung.
Ferienwohnungen und Ferienhäuser. Eine selbst genutzte Ferienwohnung oder das selbst genutzte Ferienhaus zählen ebenfalls als selbst genutzter Wohnraum. Sie dürfen allerdings nicht (auch nicht zeitweilig) vermietet sein, eine zeitweise Nutzung durch die eigenen Kinder ist aber unproblematisch.
Ferienwohnungen und Ferienhäuser dürfen dabei auch im EWR-Ausland (EU-Länder + Norwegen, Liechtenstein und Island) liegen.
Bestehender Haushalt. Arbeiten an einem Neubau werden grundsätzlich nicht förderfähig. Das gilt ganz besonders für „Restarbeiten“ nach einem Hausbau, für die es keine Steuerbegünstigung gibt.
Bei Arbeiten, die wenige Monate nach der Fertigstellung des Gebäudes erfolgen, sieht das Finanzamt in vielen Fällen einen zeitlichen Zusammenhang mit den Neubautätigkeiten. Sehr häufig wird der Steuerabzug dann abgelehnt, in einzelnen Fällen waren Klagen dagegen aber auch erfolgreich.
Instandhaltung, Modernisierung, Renovierung
Nur Erhaltungsarbeiten oder Modernisierung. Ganz grundsätzlich verweigert das Finanzamt den Steuerabzug immer dann, wenn mit den Arbeiten etwas Neues geschaffen werden soll – es darf sich nur um Arbeiten zur Erhaltung, zur Reparatur oder zu Modernisierung von Räumen, der Raumausstattung oder von Elektrogeräten handelt.
Auslegung meist großzügig. In den letzten Jahren war erkennbar, dass das Finanzamt die Definition von Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten sehr großzügig auslegt, solange die Arbeiten tatsächlich im Haushalt (oder auf dem zugehörigen Grundstück) stattfinden.
Eine Flächenerweiterung, wie etwa der Ausbau des bisher ungenutzten Dachgeschosses, der zusätzliche Anbau eines Wintergartens oder Carports, ist in den meisten Fällen durchaus absetzbar. Das gilt allerdings nur für die Baukosten – die Planungskosten (Architektenkosten) können steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Funktionsprüfung von Anlagen
Grundsätzlich werden in vielen Bereichen auch Arbeiten zur Funktionsprüfung von Anlagen anerkannt:
- Überprüfung der Blitzschutzanlage
- Legionellenprüfung
- Dichtheitsprüfungen von Abwasseranlagen und Abwasserleitungen
- TÜV-Kontrollen des Fahrstuhls
Nach einem Schreiben des Finanzministeriums (BMF) vom 1. September 2021 (Az. IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008) sind bei allen genannten Arbeiten die Arbeitskosten als Handwerkerkosten auf die übliche Weise steuerlich absetzbar. Auch wenn dabei Gutachten zur Vorlage bei amtlichen Stellen angefertigt werden, sieht das BMF diese Tätigkeiten nicht als gutachterliche Tätigkeiten im eigentlichen Sinne (die nicht absetzbar sind).
Schornsteinfeger-Rechnungen nun voll absetzbar. Durch die Neuregelung sind nun auch die Kosten auf der Schornsteinfeger-Rechnung in vollem Umfang steuerlich absetzbar.
Zuvor konnten nur die Kosten für die Kehr- und Reinigungsarbeiten abgesetzt werden, da die Mess- und Prüfarbeiten als gutachterliche Tätigkeit gewertet wurden. Diese Ansicht wurde nun geändert und alle Mess- und Prüfarbeiten des Schornsteinfegers sind nun ebenfalls steuerlich absetzbar.
Beispiele für absetzbare Arbeiten
Bei folgenden Arbeiten sind – beispielhaft – die Handwerkerkosten absetzbar:
- Wartung der Heizungsanlage
- Malerarbeiten und Wandrenovierung in Haus und Wohnung
- Einsatz des Schlüsseldienstes zur Türöffnung
- Dacherneuerung, Fassadenarbeiten
- Gartenwege und Hof pflastern
- Schornsteinfegerkosten
- Verlegung von Fliesen oder Parkett (oder anderen Bodenbelägen)
- Modernisierung der Einbauküche
- Reparatur der Waschmaschine oder des Geschirrspülers (nur Reparaturarbeiten im Haus, nicht in der Werkstatt!)
- Computerreparatur ([i]im Haus]/i]!)
Problemsituationen
Reparatatur außerhalb des Haushalts. Wenn Reparaturarbeiten in der Werkstatt des Handwerkers erfolgen (Abtransport-Reparatur-Rücktransport), sind die Kosten gewöhnlich nicht absetzbar. Absetzbar ist in diesem Fall nur der Kostenanteil für die Arbeiten vor Ort – er muss vom Handwerker separat ausgewiesen werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs von 2020 hervor (13. Mai 2020, Az. VI R 4/18).
In Einzelfällen kommt es aber immer wieder zu einer abweichender Rechtssprechung, einzelne Gerichte halten Handwerkstätigkeiten von Handwerkern in deren eigener Werkstatt in einigen Fällen dennoch für absetzbar (Finanzgericht München, 23. Februar 2015, Az. 7 K 1242/13). Grundsätzlich also nein, in Einzelfällen möglicherweise doch.
Reparatur von Elektrogeräten. Übliche Elektrogeräte-Reparaturen, wie Reparaturarbeiten von Waschmaschinen oder Geschirrspülern vor Ort (siehe vorhergehender Punkt) stellen gewöhnlich kein Problem beim Absetzen der Kosten dar. Bei anderen Elektrogeräten im Haushalt kann das im Einzelfall problematisch sein.
Als allgemeine Richtlinie kann man ansehen: Wenn ein Gerät in der Haushaltsversicherung mitversichert werden kann, darf man die Reparaturkosten gewöhnlich auch absetzen.
Gutachter-Tätigkeiten. Die Kosten für die Funktionsprüfung von Anlagen (Dichtheitsprüfung, etc. wie oben angegeben) stellt – für das Finanzamt – einen Sonderfall von gutachterlichen Tätigkeiten dar, bei denen der handwerkliche Aspekt der Begutachtung im Vordergrund steht.
[strong]Keinesfalls absetzbar/strong] sind allerdings gutachterliche Tätigkeiten im eigentlichen Sinne, wie das Erstellen eines Energieausweises, oder die Wertermittlung eines Gebäudes. Auch Planungskosten (Architektenkosten) sind in keinem Fall absetzbar.
Eine kleine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Begutachtung durch den Statiker (=gutachterliche Tätigkeit) bei einer Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahme (z. B. Deckendurchbruch) für die Durchführung zwingend erforderlich ist. In diesem Fall handelt es sich um eine untrennbar mit der Hauptleistung verbundene Nebenleistung, Haupt- und Nebenleistung sind dann als einheitliche Handwerkerleistung anzusehen, die Kosten für den Statiker somit absetzbar. (Finanzgericht Baden-Württemberg, 4. Juli 2019, Az. 1 K 1384/19).
Anschlussarbeiten. Wird der Haushalt an ein öffentliches Versorgungsnetz oder eine Straße angeschlossen, hängt die Absetzbarkeit häufig davon ab, ob nur der einzelne Haushalt profitiert (= Arbeiten „im Haushalt“) oder gegebenenfalls auch andere Haushalte.
Bei gezahlten Straßenausbaubeiträgen sieht das BMF keine Absetzbarkeit, einige Gerichtsurteile kommen aber zu einem anderen Schluss, eine endgültige rechtliche Klärung steht bislang noch aus. Bei einer individuellen, eigenen Grundstückszufahrt ist die Lage jedoch relativ eindeutig – selbst wenn die Kommune die Errichtung übernommen hat.
Der nachträgliche Anschluss eines Hauses an ein Leitungsnetz ist als Handwerkerleistung absetzbar, wenn nur der einzelne Haushalt profitiert. Wenn ein Sammelnetz ausgebaut wird und somit mehrere Haushalte profitieren, kann tendenziell eher davon ausgegangen werden, dass ein Absetzen nicht möglich sein wird.
Abgrenzung zu haushaltsnahen Dienstleistungen und geförderten Sanierungen
Unterschied zu haushaltsnahen Dienstleistungen. Haushaltsnahe Dienstleistungen stellen Leistungen dar, die man gewöhnlich selbst übernehmen könnte, mit denen man aber externe Dienstleister beauftragt (Gartenpflege, Reinigung, Tagesmutter, Betreuung von Älteren). Handwerkerarbeiten erfordern dagegen spezielle handwerkliche Fähigkeiten.
Wie bei Handwerkerarbeiten können 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten, zusätzlich auch Maschinenkosten und Kosten für Verbrauchsmittel abgesetzt werden, der maximale Anrechnungsbetrag liegt bei haushaltsnahen Dienstleistungen allerdings mit 20.000 EUR pro Jahr (maximal abzugsfähig sind 4.000 EUR pro Jahr) deutlich höher. Details finden Sie in unserem Beitrag Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.
Liste des BMF. Das Finanzministerium hat in einem Schreiben zur Erläuterung eine alphabetisch sortierte Liste mit absetzbaren Arbeiten herausgebracht, bei denen ersichtlich ist, welche Arbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen und welche Arbeiten als Handwerkerarbeiten gewertet werden. Die Liste ist für alle Finanzämter bindend.
Geförderte Sanierungen. Als steuerbasierte Alternative zu staatlichen Förderungen (KfW-Bank, BAFA) können bei energetischen Sanierungen ebenfalls 20 % der Kosten über 3 Jahre hinweg steuerlich geltend gemacht werden. Es darf sich ausschließlich um zugelassene energetische Sanierungsarbeiten handeln, die Ausführung muss bestimmten technischen und wärmetechnischen Mindestanforderungen entsprechen (Bescheinigung erforderlich).
Dabei können anrechenbare Kosten bis zu 200.000 EUR pro Objekt (maximal abzugsfähige Kosten von 40.000 EUR pro Objekt) steuerlich geltend gemacht werden. Details zu den gesetzlichen Vorschriften und den absetzbaren Beträgen finden Sie in unserem Beitrag Kosten für energetische Sanierungen absetzen.
Absetzbare Kosten für Einzelarbeiten
Die interessante Frage ist natürlich, welche Rechnungsbestandteile in welchem Umfang abgesetzt werden können.
Voraussetzungen für die Rechnung
Ordnungsgemäße Rechnung ist immer Voraussetzung. Eine ordnungsgemäße Rechnung, auf der Leistungserbringer (Name, Anschrift, Steuernummer), Leistungsempfänger, Art und Umfang der Leistung und Erbringungsort der Leistung angegeben sind, ist zwingende Voraussetzung. Abgesetzt werden können nur Arbeiten, die legal gegen Rechnung erfolgen.
Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass ein eingetragener Handwerksbetrieb die Arbeiten übernimmt. Sie können auch auf einem Handwerksportal beauftragt werden. Einzige Voraussetzung ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung erstellt werden kann und die Rechnung danach durch Überweisung beglichen wird.
Getrennt ausgewiesene Arbeitskosten, Fahrtkosten und Materialkosten. Damit ein Steuerabzug möglich wird, müssen Arbeitskosten, Fahrtkosten und Materialkosten auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sein. Entspricht die Rechnung nicht diesen Vorgaben, darf eine neue verlangt werden (Amtsgericht Mühlheim / Ruhr, Juli 2015, Az.: 12 C 1124/14).
Eine prozentuelle Angabe von Arbeitskosten und Materialkosten auf der Rechnung ist zulässig, auch eine Anlage zur Rechnung mit der Angabe des anteiligen Arbeitslohns reicht noch aus.
Rechnung muss nicht beigelegt werden. Die Rechnungen für abgesetzte Leistungen müssen der Steuererklärung nicht mehr beigelegt werden – sie müssen aber auf Verlangen dem Finanzamt vorgelegt werden. Man sollte deshalb alle Rechnungen mindestens 2 Jahre lang aufbewahren.
Keine Barzahlung. Rechnungsbeträge müssen „unbar“ bezahlt werden – idealerweise durch Überweisung des Rechnungsbetrages. Bar bezahlte Rechnungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Neben der Rechnung selbst sollte daher immer auch eine Kopie des entsprechenden Kontoauszugs aufbewahrt werden, auf dem die Überweisung des entsprechenden Betrags zu finden ist.
Das gilt im übrigen auch für die Arbeiten von Schlüsseldiensten, die häufig auf Barzahlung bestehen. Steuerlich geltend gemacht werden kann die Rechnung aber nur, wenn der Rechnungsbetrag überwiesen wurde.
Wer die Rechnung bezahlt, darf sie absetzen. Bei Ehepaaren darf derjenige den Rechnungsbetrag in seiner Steuererklärung absetzen, der sie auch bezahlt hat (§ 26a Abs. 2 Einkommensteuergesetz; siehe Ratgeber Einzelveranlagung).
Eine Aufteilung der Kosten ist aber prinzipiell möglich, dafür ist nur eine entsprechende Angabe in der Steuererklärung nötig. Ohne weitere Angabe kann dann jeder der beiden Partner jeweils 50 % des jährlichen Höchstbetrags absetzen. Wird eine andere Aufteilung des Höchstbetrags zwischen den Ehepartnern gewünscht (z. B. 70 : 30), kann das in der Steuererklärung ebenfalls einfach angegeben werden.
Absetzbare Rechnungsbestandteile (anrechenbare Kosten)
Fahrtkosten und Lohnkosten. Als anrechenbare Kosten gelten grundsätzlich nur Arbeitskosten und Fahrtkosten inkl. MwSt. 20 % der anrechenbaren Kosten können in der Steuererklärung dann berücksichtigt werden.
Maschinenkosten und Verbrauchsmittel. Werden Kosten für den Einsatz von Maschinen separat verrechnet, dürfen diese Kosten mit eingerechnet werden.
Verbrauchsmittel dürfen mit eingerechnet werden – Materialkosten sind allerdings nicht mit absetzbar. Die Unterscheidung zwischen beiden ist oft auf den ersten Blick nicht einfach. Als Verbrauchsmittel zählen beim Maler beispielsweise nur Kleinmaterialien wie Klebeband und Adeckplane. Die Kosten für Farbe, Tapeten oder Fliesen gelten dagegen als Materialkosten.
Abfallentsorgung. Wenn die Entsorgung von Abfällen eine Nebenleistung darstellt, die untrennbar mit der Hauptleistung verbunden ist, dürfen die dafür entstehenden Kosten mit abgesetzt werden (z.B. Grünschnittentsorgung beim Heckenschnitt).
Wenn die Abfallentsorgung die Hauptleistung ist (z.B. Abholung von Müll vom Grundstück und nachfolgende Entsorgung) sind die Kosten nicht absetzbar – es handelt sich dann auch generell nicht um eine absetzbare Handwerkerleistung.
Arbeiten können nur einmal abgesetzt werden. Für die gleichen Arbeiten darf nur einmal ein Steuerabzug erfolgen. Bei Gartenarbeiten, wo es häufig Überschneidungen zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerkosten geben kann, darf eine bestimmte Rechnung nur entweder als haushaltsnahe Dienstleistung oder als Handwerkerkosten abgesetzt werden.
Maximal absetzbarer Rechnungsbetrag pro Jahr
Maximal anrechenbare Kosten von 6.000 EUR pro Jahr: Insgesamt können Arbeiten mit anrechenbaren Kosten von bis zu 6.000 EUR pro Jahr und Haushalt abgesetzt werden (maximal absetzbarer Betrag damit 1.200 EUR).
Die Kosten werden dabei nicht pro Steuerpflichtigem, sondern pro Haushalt gerechnet – bei Ehegatten können also gemeinsam nicht mehr als 1.200 EUR jährlich abgesetzt werden.
Abgeschrieben werden darf nur das, was im jeweiligen Jahr auch tatsächlich bezahlt wurde. Vor- und Rückträge von Rechnungen in andere Jahre sind grundsätzlich unzulässig.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und haushaltsnahe Beschäftigungen sind zusätzlich möglich. Der maximal absetzbare jährliche Betrag bei Handwerkerkosten beträgt 1.200 EUR pro Haushalt. Für haushaltsnahe Dienstleistungen können zusätzlich bis zu 4.000 EUR pro Jahr abgesetzt werden, gibt es daneben noch eine haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis (z. B. angestellte Reinigungskraft), können noch zusätzlich 521 EUR (bei Minijobbern und 450 EUR-Kräften) bzw. 4.000 EUR (bei versicherungspflichtig Beschäftigten) steuerlich geltend gemacht werden. (Informationen zum Absetzen haushaltsnaher Dienstleistungen unter Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen).
Rechnung können über den Jahreswechsel geteilt werden. Maßgeblich ist für das Finanzamt bei der Absetzung nur das Datum, an dem eine Rechnung bezahlt wurde – nicht das Datum der Leistungserbringung.
Damit können größere Rechnungsbeträge durch eine Abschlagszahlung oder eine Vorauszahlung so geteilt werden, dass sich ein Teil der Rechnung im alten Jahr, der andere Teil der Rechnung im neuen Jahr absetzen lässt, sodass der zulässige Höchstbetrag für die Abschreibung nicht überschritten wird. Das sollte am besten in Absprache mit dem Handwerker geschehen, der idealerweise eine zusätzliche Rechnung für die Vorauszahlung oder die Abschlagszahlungen erstellt.
Nur direkte Minderung der Steuerschuld. Die Absetzung der Kosten verringert nur die direkte Steuerschuld – sie senkt [strong]nicht]/strong] das zu versteuernde Einkommen und mindert auch nicht den persönlichen Grenzsteuersatz.
Aus diesem Grund muss darauf geachtet werden, dass man auch mindestens so viel an Steuern zu zahlen hat (oder bezahlt hat), wie man absetzen möchte. Muss man in einem Jahr keine oder weniger Steuern zahlen, läuft der überschüssige Anteil der Kosten praktisch ins Leere.
Aus diesem Grund sollte man bei Ehegatten die Beträge möglichst gleichmäßig zwischen beiden Partnern aufteilen, außer es bestehen sehr große Unterschiede in der Steuerlast bei beiden Partnern.
Absetzbare Kosten als Mieter (Nebenkostenabrechnung)
Mieter können sowohl die Handwerkerkosten für Arbeiten absetzen, die sie selbst beauftragen, als auch für die Arbeiten, bei denen sie sich nur anteilig an den Kosten beteiligen müssen. Das bedeutet: Beauftragt der Vermieter eine abzugsfähige Handwerkerleistung, kann man als Mieter 20 % von dem Kostenanteil absetzen, der über die Nebenkostenabrechnung weiterverrechnet wird.
Beispiel: Der Vermieter beauftragt den Schornsteinfeger, der eine Rechnung von 1.000 EUR schreibt, die zu gleichen Teilen an die 4 Mieter des Hauses weiterverrechnet wird, pro Mieter also 250 EUR. Jeder Mieter darf nun von den an ihn weiterverrechneten 250 EUR in der eigenen Steuererklärung absetzen (also einen Betrag von 50 EUR).
Beträge müssen ersichtlich sein. Da für die Absetzung immer zwischen Fahrt-, Arbeits- und Materialkosten unterschieden werden muss, müssen diese Kostenpositionen auch tatsächlich aus der ausgehändigten Nebenkostenabrechnung hervorgehen.
Für Vermieter gibt es eine entsprechende Mustervorlage vom Finanzministerium, das ausgefüllt und als Anlage zur Nebenkostenabrechnung ausgehändigt werden kann. Da dies für die Absetzung als Mieter bei weitem den einfachsten Weg darstellt, sollte man den eigenen Vermieter ersuchen, diese Mustervorlage zu nutzen. Abgesetzt werden können ganz einfach die Kosten der Nebenkostenabrechnung, die man im jeweiligen Jahr erhält.
Belege müssen dem Finanzamt nur auf Verlangen vorgewiesen werden, die Nebenkostenabrechnung oder die jeweiligen Einzelabrechnungen müssen der Steuererklärung nicht beigelegt werden.
Wohnungseigentümer (WEG). Für Wohnungseigentümer in einer WEG gelten analog die gleichen Regeln – auch sie können die eigenen Kostenanteile für von der WEG beauftragte Handwerkerleistungen (z. B. Aufzugswartung) in der eigenen Steuererklärung absetzen.
Voraussetzung ist auch hier, dass Lohn-, Fahrt- und Materialkosten bei den einzelnen Arbeiten ersichtlich sind. Gegebenenfalls kann auch hier mit der Weiterverrechnung der Kosten eine Aufstellung der abzugsfähigen Positionen direkt mit erstellt und den einzelnen Eigentümern als Erleichterung beim Absetzen von der Steuer übergeben werden.
Handwerkerkosten absetzen als Vermieter
Wenn eine Wohnung vermietet ist, können Handwerkerkosten nicht auf diese Weise abgeschrieben werden. Eine Abschreibung von Handwerkerkosten wie oben beschrieben ist nur bei selbst genutztem Wohnraum als Privatperson möglich.
Vermieter setzen Arbeiten als Werbungskosten ab. Als Vermieter können die anfallenden Kosten als Werbungskosten für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden (Anlage V, Seite 2). Die Ausgaben werden dann steuermindernd berücksichtigt und verringern die zu versteuernden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Ausgaben für Erhaltung und Renovierung können dabei direkt im Jahr des Entstehens der Kosten abgeschrieben werden. Bei Renovierungskosten in sehr hohem Umfang werden diese Kosten aber gegebenenfalls nicht mehr als „Erhaltungsaufwand“ sondern als „Herstellungskosten“ betrachtet – und müssen über entsprechend längere Zeiträume (häufig 50 Jahre) hinweg abgeschrieben werden.
Die hier gegebenen Informationen beziehen sich auf den Stand von Februar 2022. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung sondern stellen lediglich eine grundlegende, allgemeine Information dar.
Für Informationen, wie Sie in Ihrer persönlichen und individuellen Situation die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen am besten absetzen können, wenden Sie sich bitte immer an einen Steuerberater Ihres Vertrauens oder an die Geschäftsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins in Ihrer Nähe.