Grundlegende Regelungen
Grundlegend gilt:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten, die normalerweise selbst oder von Haushaltsmitgliedern durchgeführt werden,
- bei Beauftragung von Dienstleistern mit haushaltsnahen Dienstleistungen können die Kosten zu 20 % steuerlich geltend gemacht werden
- die Arbeiten müssen in der eigenen Wohnung, im eigenen Haus oder auf dem eigenen Grundstück stattfinden
- für vermietete Wohnungen können haushaltsnahe Dienstleistungen als Vermieter nicht geltend gemacht werden
- die Arbeiten müssen von einer Privatperson in Auftrag gegeben werden
- die Arbeiten müssen legal gegen Rechnung durchgeführt werden, der Rechnungsbetrag muss überwiesen werden
- Rechtsgrundlage ist der §35a des Einkommenssteuergesetzes (EStG)
Was wird als haushaltsnahe Dienstleistung gewertet?
Einfach selbst durchzuführende Haushaltsarbeiten. Der Gesetzgeber definiert als haushaltsnahe Dienstleistungen solche Arbeiten im Haushalt, die man gewöhnlich selbst durchführt. Das sind vor allem Reinigungsarbeiten, Pflegearbeiten in Haus und Garten sowie die Betreuung von Kindern und älteren Menschen.
Liste des BMF. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben nicht nur die Details und Voraussetzungen zur steuerlichen Begünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen festgelegt, sondern in einem Anhang eine alphabetische Liste mit Tätigkeiten beigelegt, die entweder als haushaltsnahe Dienstleistung oder als begünstigte Handwerkerleistung anzusehen sind. Diese Liste ist für jedes Finanzamt verbindlich.
Abgrenzung zu Handwerkerleistungen
Im Gegensatz zu haushaltsnahen Dienstleistungen erfordern Handwerkerleistungen bestimmte fachliche Kenntnisse.
Handwerkerleistungen sind dann steuerbegünstigt, wenn sie der Erhaltung, der Reparatur oder der Modernisierung von privat genutztem Wohnraum dienen. Erbrachte Handwerkerleistungen können zusätzlich zu haushaltsnahen Dienstleistungen und haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen steuerlich geltend gemacht werden.
Alle Voraussetzungen finden Sie detailliert erklärt in unserem Beitrag Handwerkerkosten-absetzen.
Beispiele für haushaltsnahe Dienstleistungen
Das Bundesfinanzministerium nennt als Beispiele für haushaltsnahe Dienstleistungen etwa:
- Reinigung der Wohnung
- Fensterreinigung
- Reinigung von Teppichen
- Winterdienst (auch auf dem angrenzenden öffentlichen Bereich)
- Reinigung von Fußwegen (auch auf dem angrenzenden öffentlichen Bereich)
- Gartenpflegearbeiten (Rasen mähen, Baumpflege, Heckenschneiden)
- Pflegedienstleistungen (auch und besonders von nicht ausgebildeten Kräften)
- Kinderbetreuung zuhause
- Betreuung und Versorgung von Haustieren im Haus
Beispiele für nicht absetzbare Dienstleistungen
Keine Leistungen außerhalb des Hauses oder von der öffentlichen Hand. Nicht absetzbar sind etwa Grabpflege-Arbeiten von Dienstleistern, da diese Arbeiten nicht im eigenen Haus oder auf dem eigenen Grundstück stattfinden. Auch die allgemeinen Müllgebühren können nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen angesetzt werden, da sie eine Leistung der öffentlichen Hand darstellen.
Nachhilfe ist nicht Kinderbetreuung. Die Betreuung von Kindern im Haus umfasst nicht die Kosten für Nachhilfe oder Musikunterricht, da in diesem Fall nicht die Betreuung, sondern die Unterrichtserteilung im Vordergrund steht.
Catering kann teilweise absetzbar sein. Die Zubereitung und Lieferung der Mahlzeiten stellt eine außerhalb des Hauses durchgeführte Tätigkeit dar und ist damit nicht als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar. Die Ausgabe der Mahlzeiten im Haus (etwa Kellner-Leistungen bei größeren Festen) durch den Catering-Anbieter stellen dagegen sehr wohl ein haushaltsnahe Dienstleistungen dar. Die Kosten für diesen Teil der Arbeiten können also durchaus steuerlich angesetzt werden (sofern die Kosten für beide Leistungen getrennt ausgewiesen werden).
Welche Teile der Rechnung können abgesetzt werden?
Haushaltsnahe Dienstleistungen als Einzelarbeiten
Immer absetzbar sind Arbeits- und Fahrtkosten. Zu den anrechenbaren Kosten gehören immer die Arbeitskosten und auch die verrechneten Anfahrtskosten des Dienstleisters.
Maschinenkosten sind meist absetzbar. Werden für die Durchführung der Arbeiten Maschinen verwendet, für die der Dienstleister gesondert Kosten verrechnet, sind diese Kosten gewöhnlich ebenfalls einrechenbar, sofern die Maschinen für die Durchführung der haushaltsnahen Dienstleistung erforderlich sind (und nicht etwa für zusätzlich durchgeführte andere Arbeiten).
Verbrauchsmittel. Die Kosten für direkt in Zusammenhang mit der Dienstleistung stehende Verbrauchsmittel wie Reinigungsmittel oder Streugut dürfen mit eingerechnet werden.
Entsorgungskosten. Wenn im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung zusätzlich Entsorgungskosten anfallen (z. B. Grünschnitt-Entsorgung beim Heckenschneiden), dürfen diese Kosten mit eingerechnet werden. Die Entsorgung darf aber nicht im Vordergrund der erbrachten Leistung stehen (z. B. Müllentsorgung), da es sich bei solchen reinen Entsorgungsleistungen nicht mehr um eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt.
Die zusammengezählten Fahrtkosten, Arbeitskosten, Maschinenkosten, Verbrauchsmittelkosten und Entsorgungskosten (inkl. MwSt.!) stellen dann die anrechenbaren Kosten dar. Von diesen Kosten können 20 % steuerlich geltend gemacht werden.
Haushaltsnahe Beschäftigung
Kosten für Angestellte im Haushalt können zusätzlich geltend gemacht werden. Auch die Kosten für Beschäftigte können zu einem Teil steuerlich geltend gemacht werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen:
- Mini-Jobbern oder 450-EUR-Kräften
- versicherungspflichtig Beschäftigten (regelrechtes Beschäftigungsverhältnis über 450 EUR)
Absetzungmöglichkeiten bei Mini-Jobbern. Bei Mini-Jobbern und 450-EUR-Kräften können 20 % der Kosten zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Dabei gilt ein Höchstbetrag von 2.500 EUR pro Jahr – maximal können also 510 EUR jährlich in Abzug gebracht werden. Eine Anmeldung der Beschäftigten über das Haushaltsscheck-Verfahren ist dabei zwingende Voraussetzung.
Absetzungsmöglichkeiten bei versicherungspflichtig Beschäftigten. Auch von den Lohnkosten der versicherungspflichtig Beschäftigten können 20 % der Kosten angesetzt werden, hier gelten 4.000 EUR als der maximal jährlich ansetzbare Betrag. Als Nachweis wird entweder der Sozialversicherungsnachweis oder Rechnung und Überweisungsbelegt gefordert.
Die versicherungspflichtig Beschäftigten müssen dabei ebenfalls haushaltsnahe Leistungen im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses erbringen: das sind etwa Kochen, Waschen, Putzen, Einkaufen, Gartenarbeit sowie die Versorgung von Kindern im Haushalt oder die Versorgung von Älteren im Haushalt. Auch Au Pairs fallen in diesen Tätigkeitsrahmen. Nicht zulässig sind hingegen Tätigkeiten als Chauffeur, Sekretär oder Gesellschafter.
Bei Arbeitgeberpools ist meist kein Absetzen möglich. Durch die Bildung eines Arbeitgeberpools, bei dem sich mehrere Auftraggeber eine Haushaltshilfe teilen, fällt die Absetzmöglichkeit über haushaltsnahe Dienstleistungen höchstwahrscheinlich weg – zumindest nach einem bisherigen Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt. Das Urteil ist bislang allerdings noch nicht rechtskräftig.
Wie viel kann maximal steuerlich geltend gemacht werden?
Maximal 4.000 EUR pro Jahr: Der Maximalbetrag, bis zu dem Leistungen absetzbar sind, liegt bei 20.000 EUR pro Jahr – demnach können jährlich maximal 4.000 EUR in der Steuererklärung geltend gemacht werden (20 % der anrechenbaren Kosten von 20.000 EUR).
Höchstbetrag gilt umfassend. Für jeden Haushalt können die Kosten maximal bis zum angegebenen Höchstbetrag abgesetzt werden. Für Zweitwohnungen, Wochenendhäuser und selbst genutzte Ferienwohnungen im Inland und im EWR-Ausland (EU + Norwegen, Liechtenstein und Island) dürfen die Kosten mit eingerechnet werden, wenn sie tatsächlich ausschließlich selbst genutzt werden – der angegebene jährliche Höchstbetrag bleibt aber dennoch bindend.
Die Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungen können zusätzlich geltend gemacht werden, sie werden nicht auf den Höchstbetrag angerechnet.
Das gleiche gilt für begünstigte Handwerkerkosten und Steuerbegünstigungen für energetische Sanierungen. Auch sie können zusätzlich bis zum jeweils geltenden Höchstbetrag angesetzt werden.
Abzug direkt von der Steuerschuld
Zu beachten ist, dass der geltend gemachte Betrag nur direkt die gegebene Steuerschuld mindert. Wer 3.200 EUR in einem Jahr geltend machen möchte, muss sicherstellen, dass er überhaupt mehr als 3.200 EUR an Steuern zu bezahlen hat, damit die Minderung wirksam wird.
Der angesetzte Betrag für haushaltsnahe Dienstleistungen oder haushaltsnahe Beschäftigungen senkt nicht das zu versteuernde Einkommen und auch nicht den persönlichen Grenzsteuersatz.
Das gilt übrigens auch für vergleichbare Steuernachlässe wie beim Absetzen von Handwerkerkosten und bei Steuerbegünstigungen für energetische Sanierungen.
Aufteilung zwischen Ehepartnern ist möglich
Grundsätzlich gilt: Wer die Arbeiten bezahlt, kann sie auch absetzen (§ 26a Abs. 2 Einkommensteuergesetz). Bei Ehepartnern, die beide steuerpflichtig sind, können die Arbeiten jeweils zu gleichen Teilen beauftragen und bezahlen – und damit auch jeweils in ihren individuellen Steuererklärungen entsprechend geltend machen. Der Höchstbetrag von 4.000 EUR für alle Haushalte, inkl. Ferien- und Zweitwohnungen, gilt aber dennoch unbeschadet weiter..
Höchstbeträge sind flexibel aufteilbar. Im Regelfall wird der geltende Höchstbetrag von 4.000 EUR einfach zu gleichen Teilen auf beide Ehepartner aufgeteilt (2.000 EUR für jeden der beiden Ehepartner). Wenn eine andere Aufteilung gewünscht wird, kann das in der Steuererklärung aber angegeben werden (Zeile 12 der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen).
Wichtige zu beachtende Punkte
Neben den grundlegenden Regelungen sind noch einige weitere Punkte zu beachten.
Keine Barzahlung. Rechnungen müssen, wenn man die Kosten absetzen will, immer unbar, also am besten durch Überweisung, bezahlt worden sein. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an, die Beträge sind dann nicht absetzbar. Rechnungen sollten gemeinsam mit dem Überweisungsbeleg kopiert und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
Ordnungsgemäße Rechnung ist erforderlich. Zwingend notwendig ist eine ordnungsgemäße Rechnung des Dienstleisters. Sie muss zwar nicht beigelegt, auf Verlangen aber vorgewiesen werden. Auf der Rechnung angegeben sein muss mindestens der Erbringer der Dienstleistung (Name, Anschrift, Steuernummer), der Empfänger der Leistung, die Art der Leistung und der Inhalt der Leistung sowie der Zeitpunkt der Leistungserbringung und der Ort der Leistungserbringung. Fahrtkosten, Lohnkosten und Materialkosten müssen getrennt angeführt sein.
Kein Doppelabzug. Die gleiche Leistung darf nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Ein Doppelabzug der Leistung (z. B. als Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistung) ist nicht zulässig.
Da es besonders im Bereich der Gartenarbeiten allerdings immer ein wenig Überschneidungen zwischen Handwerkerkosten und haushaltsnahen Dienstleistungen, kann ein Teil der Arbeiten als haushaltsnahe Dienstlesitungen, der andere Teil als Handwerkerkosten abgesetzt werden. Dabei darf es sich allerdings nicht um jeweils die gleiche Leistung handeln.
Höhere Kosten können über den Jahreswechsel geteilt werden. Für die steuerliche Anrechenbarkeit ist nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung, sondern der Zeitpunkt der Bezahlung der Leistung maßgeblich.
Größere Rechnungen können daher entsprechend geteilt (Anzahlung, Abschlagszahlungen) und bei Arbeiten gegen Jahresende in beiden Jahren abgesetzt werden, indem ein Teil der Zahlung im alten Jahr und der andere Teil der Zahlung im darauffolgenden Jahr geleistet werden. Dafür müssen entsprechende Rechnungen ausgestellt werden.
Durch eine Absprache mit dem Dienstleister kann man dann in Grenzfällen noch unter dem Maximalbetrag für die absetzbaren Kosten bleiben.
Kosten für Kinderbetreuung können auch als Sonderausgaben abgesetzt werden. Beim Absetzen der Aufwendungen für die Kinderbetreuung als Sonderausgaben können 75 % der Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 4.000 EUR pro Kind und Jahr angesetzt werden – das ist häufig steuerlich vorteilhafter als das Absetzen der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung (was prinzipiell auch möglich ist).
Dienstleistungen des eigenen Partners und und von eigenen Kindern sind weitgehend ausgeschlossen. Grundsätzlich kommen der eigene Partner und die eigenen Kinder als Dienstleister nur dann infrage, wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihnen ein Vertrag geschlossen wird, wie man ihn in der gleichen Weise auch mit Dienstleistungsunternehmen abschließen würde. Dazu muss die entsprechende Leistung natürlich auch tatsächlich (nachweislich) erbracht werden.
Absetzmöglichkeiten als Mieter
Als Mieter einer Wohnung besteht ebenfalls die Möglichkeiten, haushaltsnahe Dienstleistungen abzusetzen. Dabei ist egal, ob man sie selbst beauftragt hat, oder man anteilig für die Kosten aufkommen muss, die der Vermieter beauftragt hat.
Absetzbare Kosten müssen sich aus der Betriebskostenabrechnung ermitteln lassen. Die Vermieter sind gehalten, die Betriebskostenabrechnung so zu gestalten, dass der Mieter die entsprechend absetzbaren Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten ermitteln kann. Bekräftigt wurde das auch durch eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az. 18 S 339/16).
Bescheinigung vom Vermieter erbitten. Idealerweise sollte man vom Vermieter eine separate Bescheinigung erbitten, aus der die steuerlich absetzbaren Posten direkt erkennen können. Das Finanzministerium (BMF) bietet dafür eine Vorlage an, die Vermieter direkt als Anlage zur Jahresabrechnung übermitteln können.
Gleiche Regelung bei WEGs. Als Eigentümer in einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG) gelten die gleichen Regeln für Vermieter, auch hier können die von der WEG oder vom Hausverwalter beauftragten haushaltsnahen Dienstleistungen (Gartenpflege, Winterdienst) selbst abgesetzt werden – sofern die Kostenabrechnung die entsprechenden Posten erkennen lässt.
Die Kosten für den Verwalter selbst kann man allerdings nicht ansetzen, dabei handelt es sich um keine haushaltsnahe Dienstleistung.
Besondere Absetzmöglichkeiten für Pflegebedürftige und Senioren
- Seniorenheim als Wohnsitz
- Absetzbarkeit bei anderem Wohnsitz
- zusätzliche Absetzbarkeit bei personenbezogenen Dienstleistungen
- Absetzen der Kosten für die selbst bezahlte Heimunterbringung
- Notrufsysteme
Seniorenheim als Wohnsitz. Senioren, die in einem Seniorenheim wohnen, können haushaltsnahe Dienstleistungen auf die gleiche Weise absetzen wie Mieter oder Hauseigentümer. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie in einem eigenen, abschließbaren Apartment wohnen, das einer herkömmlichen Wohnung vergleichbar ist (eigenes Bad, Küche sowie Wohn- und Schlafbereich).
Absetzbarkeit bei anderem Wohnsitz. Besonders für Pflegebedürftige und Kranke, aber auch für alle anderen Steuerpflichtigen gilt: wer wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit außer Haus wohnen muss, kann die am jeweiligen Aufenthaltsort entstehenden Kosten ebenfalls steuerlich geltend machen.
Zusätzliche Absetzbarkeit bei personenbezogenen Dienstleistungen. Dienstleistungen von FriseurInnen und KosmetikerInnen sind grundsätzlich keine haushaltsnahen Dienstleistungen, auch wenn sie von mobilen FrisörInnen oder KosmetikerInnen im Haus des Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Für Pflegebedürftige gilt hier eine Ausnahme, sie dürfen die Kosten ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen.
Absetzen der Kosten für die selbst bezahlte Heimunterbringung. Wer seine eigene Heimunterbringung oder die Kosten für eine dauernde Pflege aus eigenen Mitteln bezahlt, darf nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 3. April 2019, Az. VI R 19/17) diese Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Werden die Kosten von den Kindern übernommen, gilt diese Regelung allerdings nicht, man muss als Pflegebedürftiger tatsächlich (nachweislich) selbst bezahlen.
Notrufsysteme. Wenn im Rahmen des betreuten Wohnens ein Notrufsystem installiert wird, dass 24/7 Hilfeleistung sicherstellt, sind die Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar. Auch bei Senioren, die allein leben, sind die Aufwendungen für ein Notrufsystem grundsätzlich absetzbar, da in anderen Fällen die Haushaltsangehörigen die Überwachung im Haushalt übernehmen würden. Das ist zumindest die Ansicht einzelner Finanzgerichte (Sächsisches Finanzgericht, 14. 10. 2020, Az. 2 K 323/20, ebenso Finanzgericht Baden-Württemberg, 11. 06. 2021, Az. 5 K 2380/19).
Absetzbarkeit in Sonderfällen
- Arbeiten im angrenzenden öffentlichen Bereich
- Umzüge
- Au Pair Leistungen
- zumutbare Belastungen
Arbeiten im angrenzenden öffentlichen Bereich. Grundsätzlich gilt für die Absetzbarkeit, dass Arbeiten auf dem eigenen Grundstück oder im eigenen Haus / der eigenen Wohnung stattfinden müssen. Die Kosten für Laubbläser-Arbeiten oder Winterdienst auf dem Gehweg vor dem eigenen Grundstück sind nach Mittellung des BMF (Az. IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008) aber ebenfalls
Umzüge. Die Kosten für Speditionen bei privat veranlassten Umzügen dürfen, wie bei anderen haushaltsnahen Dienstleistungen auch, entsprechend abgesetzt werden. Die Kosten müssen aber durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung nachgewiesen werden.
Wer aus beruflichen Gründen umziehen muss, sollte allerdings besser die Umzugskostenpauschale nutzen. Für das Jahr 2022 können 886 EUR für Singles und 590 EUR für jeden weiteren Angehörigen (Lebenspartner, Ehepartner, Kind) geltend gemacht werden. Alternativ darf man auch die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten absetzen (dann mit entsprechenden Kostennachweisen).
Au Pair Leistungen. Au Pairs erbringen gewöhnlich eine Leistung, die haushaltsnahen Dienstleistungen entspricht. Die Kosten, die auf das Konto des Au Pairs überwiesen werden, können damit steuerlich geltend gemacht werden. Unterkunft und Verpflegung können gegebenenfalls aber mit den geltenden Sachbezugswerten angesetzt werden. Hierfür sollte aber Rat beim Steuerberater eingeholt werden.
Zumutbare Belastungen. Werden in bestimmten Sonderfällen – dazu gehören auch Katastrophen und Hochwasser – außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht, lassen sich die zumutbaren Belastungen in vielen Fällen als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Auch hierfür sollte man sich aber am besten Rat beim Steuerberater holen.
Die hier gegebenen Informationen beziehen sich auf den Stand von Februar 2022. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung sondern stellen lediglich eine grundlegende, allgemeine Information dar.
Für Informationen, wie Sie in Ihrer persönlichen und individuellen Situation die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen am besten absetzen können, wenden Sie sich bitte immer an einen Steuerberater Ihres Vertrauens oder an die Geschäftsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins in Ihrer Nähe.