Ohne Übereinstimmung ist das Entfernen nicht möglich
Es gibt wenige Einrichtungen, die so klar mehr als einen Eigentümer besitzen als eine Hecke, die auf der Grundstücksgrenze gepflanzt ist. Beide Eigentümer haben das gleiche Recht und die gleichen Pflichten für die gemeinsame Hecke auf der Grundstücksgrenze.
Soll die Hecke entfernt werden, müssen beide Parteien zwangsläufig übereinstimmen. Der Eigentumsanspruch ist vollkommen gleich und geht bei Bewohner- oder Eigentumswechsel einer Partei auf den nachfolgenden Nachbarn über. Einzig der Eintrag in das Grundbuch als Dienstlast kann die Entscheidung zum Entfernen erschweren.
Einseitige Handlung ohne Mandat
Wenn einer der Heckeneigentümer die Hecke eigenständig entfernt, steht dem zweiten Miteigentümer Schadensersatz zu.
Mögliche Kompromisse bei Nichtübereinstimmung
Eventuelle Fehllage prüfen
Neuvermessung der Linie der Grundstücksgrenze und eventuelle „Fehllage“ feststellen. Steht die Hecke auf dem Grundstück einer Partei, könnte sie diese dann ohne Zustimmung entfernen. Steht sie zu nah an der Grundstücksgrenze, was mit Sicherheit der Fall ist, kann der andere Anrainer die Entfernung verlangen.
Versetzen
Nicht bei allen Gewächsen ist ein Versetzen aus botanischen Gründen möglich. Kann die Hecke versetzt werden, muss der „Heckenverlierer“ sein Eigentumsrecht an der Hecke abtreten.
Verschönern
Will ein Eigentümer die Hecke aus optischen Gründen entfernen und die andere Partei ist nicht einverstanden, kann ein Nachbepflanzen und Verjüngen helfen.
Übergreifenden Handel abschließen
Die Partei, die sich das Entfernen der Hecke aus Gründen anschließender Bebauung wünscht, braucht für diese grenznahe Bebauung das Einverständnis des Heckenfreunds. Hier bietet sich also ein Handel zum Vorteil beider Seiten an. So kann beispielsweise eine vom Heckenentferner angebotene und finanzierte Ersatzpflanzung an anderer Stelle zu einer Übereinkunft führen.