Grundbuch und/oder Kataster gefordert
Ein Grundstück ohne direkten Straßenanschluss kann nur in der baurechtlich vorgeschriebenen Weise erschlossen werden, wenn es von der Straße aus für Bewohner und Versorgungsleitungen erreichbar ist. Folgende zwei Varianten sind für ein Hinterliegergrundstück möglich:
1. Das Hinterliegergrundstück bekommt ein Wegerecht mittels Eintragung ins Grundbuch (privatrechtlich) des Nachbargrundstücks mit Straßenanschluss oder einem Eintrag ins Baulastenverzeichnis (öffentlich-rechtlich)
2. Im Katasterplan wird von Amts wegen eine entsprechende Streifenfläche vom straßenseitigen Grundstück abgetrennt (abparzelliert) und dem Hinterliegergrundstück zugeschlagen.
Keine andere Vereinbarung wie beispielsweise ein Miet- oder Pachtvertrag über einen Durchgang und eine Versorgungstrasse ist möglich, um eine Baugenehmigung auf dem Hinterliegergrundstück zu erhalten. Das Bauamt besteht auf dauerhaft gesicherte Erschließung.
Um kein Hinterliegergrundstück handelt es sich, wenn die Fläche an einer Privatstraße liegt. In diesem Fall müssen je nach Eigentumsverhältnissen gesonderte Vereinbarungen getroffen werden und die baurechtliche Situation individuell bewertet werden.
Dienendes und herrschendes Grundstück
Rechtlich werden das an der Straße liegende Grundstück als dienend bezeichnet und das dahinter liegende als herrschend, wenn ein Wegerecht im Grundbuch erforderlich ist. Beim Zugang wird zwischen dem Recht zum Begehen und Recht zum Befahren unterschieden. Daraus resultiert letztlich die Breite der Zufahrt zum Hinterliegergrundstück.
Wird im Grundbuch des dienenden Grundstücks eine Grunddienstbarkeit eingetragen, gilt das Wegerecht personenunabhängig auf das Objekt bezogen. Im Fall eines Kaufs kann der Eigentümer des dienenden Grundstücks keinen Einwand erheben, wie es bei anderen Formen der Vereinbarung möglich sein kann.
Ein Sonderfall tritt ein, wenn der Eigentümer des an der Straße angeschlossenen Grundstücks das Hinterliegergrundstück ebenfalls als Mit- oder Volleigentümer fungiert. Daraus ergibt sich die baurechtliche Konsequenz, dass Hinterliegergrundstück als erschlossen zu bewerten.