Was ist überhaupt eine Grenzbebauung?
Als Grenzbebauung wird jegliche Bebauung auf einem Grundstück bezeichnet, die in den baurechtlich vorgeschriebenen Abstandsbereich zum Nachbargrundstück hineinragt. Dieser Abstandsbereich ist je nach Bundesland definiert, da das Baurecht in Deutschland Ländersache ist. In den meisten Bundesländern liegt er aber bei mindestens 2,5 bis 3 Metern. Innerhalb dieses Bereichs darf also keine bauliche Errichtung stehen und auch nicht mit überstehenden Teilen hineinragen.
Wann gilt eine Dachrinne als Grenzbebauung?
Eine Dachrinne muss als Grenzbebauung gelten, sobald sie in den vorgeschriebenen Abstandsbereich hineinragt – ganz oder zum Teil. Bei vorgehängten Dachrinnen kann das durch nachlässige Planung passieren, wenn für die Einhaltung der Abstandsfläche nur das Gebäude selbst „bis zum Anschlag“ einbezogen wurde. Die Abstandsfläche von 2,5 – 3 m ist allerdings ein Mindestwert und wird immer individuell anhand der Fassadenhöhe und der Dachart ermittelt. Dazu wird die Gebäudehöhe mit einem Wert zwischen (je nach Bundesland) 0,25 und 1 multipliziert. Wichtig in puncto Dachrinne ist dabei, dass Flachdächer im Gegensatz zu Sattel- und Walmdächern nicht in die Abstandsberechnung einbezogen werden.
Wann hat der Nachbar Anspruch auf Durchkreuzung des Bauvorhabens?
Grundsätzlich gilt, dass Nachbarn bei Verletzung der Abstandsflächen einen Anspruch auf folgendes haben:
- Einbezug in das Genehmigungsverfahren
- Widerspruch gegen erteilte Baugenehmigung
- Antrag auf Stilllegung eines begonnenen Bauvorhabens
- Antrag auf Abriss oder Rückbau eines errichteten Gebäudes
Entscheidend ist, dass die in den Abstandsbereich ragende Errichtung gewisse Schutzzwecke wie Brandsicherung und ausreichende Belüftung und Belichtung des Nachbargrundstücks verletzt. Im Falle einer Dachrinne kann die Belichtung durchaus beeinträchtigt sein – wenn auch nur in geringem Maße. In dem Falle kann die Verlegung der Dachrinne nach innen eine Lösung sein, bei der die Gebäudeplanung nicht grundlegend beeinträchtigt wird.
Ist eine innenliegende Dachrinne bei Grenzbebauung Pflicht?
Wenn die Abstandsfläche mit der gegenwärtigen Bauplanung durch eine vorgehängte Dachrinne versetzt würde, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Einigung mit dem Nachbarn
- Änderung des Bauantrags
Reden hilft – zumindest oft. Um Rechtsstreitigkeiten mit den Menschen, die womöglich jahrelang nebenan wohnen, zu vermeiden, ist freundlicher Austausch immer zu empfehlen. Kann man sich gütlich einigen, sodass der Nachbar sich auf die (im Falle einer Dachrinne eher geringfügigen) Verletzung der Abstandspflicht einlässt und sein schriftliches Einverständnis gibt, kann das Bauvorhaben wie geplant genehmigt werden. Ist jedoch keine Einigung zu erreichen, muss der Bauantrag abgeändert werden.