Umlagefähige kalte Nebenkosten
Kalte Nebenkosten bestehen aus feststehenden Ausgaben, die der Haus- oder Gebäudeeigentümer für die Vermietungsfähigkeit seiner Mietsachen aufbringen muss. Die einzigen variablen kalten Nebenkosten sind der Kaltwasserverbrauch und der Stromverbrauch für Gemeinschaftseinrichtungen.
- Strom für Beleuchtung in Keller, Treppenhäusern und Außenanlagen
- Anteilige Versicherungsprämien für Gebäudehaftpflicht, Feuer, Sturm und Wasser
- Gehalt und Sozialversicherungen für den Hausmeister
- Gegebenenfalls Gebühren für Kabelfernsehen und/oder Hausantenne
- Waschraumbetrieb, soweit nicht mit Einzelzählern geregelt
- Anteilige Grundsteuer
- Aufwendungen für einen Aufzug außer Reparaturen und Ersatzteile
- Müllabholung
- Straßen- und Außenanlagenreinigung
- Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Räume und Flächen
- Vorbeugende Ungezieferbekämpfung
- Pflege von Garten- und Grünanlagen
- Aufwendungen für Entwässerung einschließlich Niederschlag
- Schornsteinreinigung
Nicht umlagefähige kalte Nebenkosten
Im Bereich der kalten Nebenkosten gibt es eine Vielzahl an Kosten, die nicht als Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen.
- Rücklagenaufwand jeder Art
- Zinsabschlagssteuer
- Reparaturkosten an technischen oder baulichen Anlagen
- Administrative Verwaltungsaufwendungen und Gebühren
- Gerichtskosten aller Art
- Bankkontoführungsgebühren oder Negativzinsen
- Anteilige Versicherungsbeiträge für Rechtsschutz
- Mietausfallversicherung
- Kreditzinsen
- Mietaufwendungen für Brennstofflagerung
- Gebäudesicherung und Bewachung
Umlageschlüssel
Kalte Nebenkosten bestehen aus regelmäßig wiederkehrenden Kosten, die den ordnungsgemäßen Betrieb und die Nutzbarkeit der Mietsache sicherstellen. Als Umlageschlüssel können, allerdings immer gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar, unterschiedliche Methoden angewendet werden. Dazu gehören Anzahl der Personen im Haushalt, Quadratmeter der Mietsache, Umfang der Nutzung oder die Anzahl der Haushalte beziehungsweise Mietsachen oder Wohneinheiten.