Welche rechtlichen Grundlagen gibt es zu Kameras an Wohnungen?
Ob eine Videoüberwachung im nichtöffentlichen, privaten Bereich zulässig ist, wird nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO entschieden.
Ganz egal ob Sie Mieter oder Wohnungseigentümer sind: Eine Kamera, die andere Hausbewohner oder Besucher aufzeichnet und diese Daten speichert ist in keinem Fall zulässig. Dazu liegen Urteile des Amtsgerichts Köpenick, sowie des EuGH aus dem Jahr 2014 vor. Wenn Sie eine Kamera installieren wollen, sollten Sie also in jedem Fall auf ein Gerät zurückgreifen, das keine Daten aufzeichnet.
Ist eine Kamera an der Wohnungstür erlaubt?
Eine Überwachungskamera an der Wohnungstür ist rechtlich also gar nicht so einfach zu rechtfertigen. Prinzipiell zulässig sind Kameras, die mit der Türklingel, bzw. Türsprechanlage gekoppelt sind und ausschließlich den Besucher zeigen. Allerdings sind auch solche Kameras nur dann erlaubt, wenn sie keine Aufzeichnung des Besuchers anfertigen.
Ihrem Sicherheitsbedürfnis stehen die Persönlichkeitsrechte der anderen Hausbewohner und deren Besucher gegenüber – und diese dürften in den meisten Fällen überwiegen.